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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen Achim"

(NSG LÜ 211)

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1994, Seite 82, 83

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen Achim" in der Stadt Achim, Landkreis Verden, vom 16. März 1994

Aufgrund des §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 2. Juli 1990 (Nds. GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Bierden und Uphusen der Stadt Achim, Landkreis Verden, wird zum Naturschutzgebiet "Sandtrockenrasen Achim" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 56 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Einlegeblatt mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 5 000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der in der Karte dargestellten schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Gebiet ist geprägt durch einen z. T. flachwelligen Sockel abgebauter Binnendünen, den durch Ausbaggerung entstandenen Ellisee und eine in ihrer ursprünglichen Höhe weitgehend erhalten gebliebene Düne.

Die nährstoffarmen, trockenen Sande sind wesentliche Voraussetzung für das Vorkommen der Silbergrasfluren und Sandtrockenrasen mit ihren charakteristischen, z. T. bestandsbedrohten Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften.

(2) Schutzzweck ist insbesondere

1) die Erhaltung und Entwicklung der Silbergrasfluren und Sandtrockenrasen in ihrer großräumigen Ausdehnung sowie der Folgegesellschaften auf Teilflächen mit ihrer spezifischen Pflanzen- und Tierwelt,

2) die Erhaltung der Düne in ihrer Bedeutung für Natur- und Heimatkunde,

3) der Schutz und die Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von Hautflüglern, Tagfaltern und Heuschrecken, und deren Lebensgemeinschaften,

4) die ungestörte Entwicklung des Ellisees als Stillgewässer,

5) die natürliche Entwicklung von Laubwaldbeständen als Endstadium der Vegetationsentwicklung in Randbereichen und

6) die Erhaltung der besonderen Eigenart des Gebietes als weitgehend offenes Gelände sowie die Herstellung von Ruhe und Ungestörtheit im Gebiet.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der im Gebiet gekennzeichneten Wege nicht betreten werden. Es ist verboten, auf den Wegen zu reiten oder mit Motorfahrzeugen zu fahren.

Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße "Bierdener Mühle" bleibt unberührt.

(3) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet werden folgende Handlungen untersagt:

1) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

2) Feuer anzuzünden,

3) Hunde unangeleint laufen zu lassen,

4) Drachen, Modellflugzeuge und Kleinflugkörper fliegen zu lassen.

(4) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern und Fütterungsstellen sowie die Errichtung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen unterliegen dem Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden zugelassen:

1) die Nutzung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Ackerflächen als Acker sowie die Beweidung des baumbestandenen Flurstücks 112/2, Flur 4, Gemarkung Uphusen,

2) die Holznutzung der aufgeforsteten Flächen sowie ihre Umwandlung in einen standortheimischen Laubwald,

3) die Unterhaltung des gepflasterten Weges im Norden der Düne,

4) die Nutzung des Sauerstofftanks am nördlichen Dünenfuß und des dort vorhandenen Gebäudes im bisherigen Umfang,

5) Maßnahmen zur Kontrolle und Unterhaltung vorhandener Leitungen. Die Maßnahmen sind der Bezirksregierung Lüneburg vorher anzuzeigen und hinsichtlich des Zeitpunktes und der Ausführungsweise mit ihr abzustimmen,

6) das Betreten der Grundstücke durch die jeweiligen Eigentümer,

7) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

8) das Aufstellen von Bild- oder Schrifttafeln, soweit sie auf den Schutzcharakter des Gebietes hinweisen, im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg,

9) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG und des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50 000,00 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100 000,00 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 16. März 1994

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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