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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Der Lohn"

(NSG LÜ 266)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Der Lohn" im Landkreis Uelzen vom 03.12.2004

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05.11.2004 (Nds. GVBl S. 417), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Tätendorf-Eppensen, Gemeinde Barum und in den Gemarkungen Klein Bünstorf und Bevensen, Stadt Bad Bevensen, Samtgemeinde Bevensen, Landkreis Uelzen, wird zum Naturschutzgebiet "Der Lohn" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet (NSG) hat eine Größe von ca. 254 ha.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der grauen Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

(2) Die Lage des NSG ergibt sich aus dem mitveröffentlichten Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 100.000.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung des auf grundwasserfernen, gut nährstoffversorgten lehmigen bis sandig-lehmigen Böden stockenden Laubwaldes auf historisch altem Waldstandort mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften.

Das Gebiet wird besonders geprägt durch

1. naturnahe, struktur-, alt- und totholzreiche Waldmeister- und Flattergras-Buchenwälder,

2. ein von Südwest nach Nordost um 40 m abfallendes, zunächst flachwelliges, im Osten stärker bewegtes Gelände.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

1. die Erhaltung des historisch alten Waldstandortes einschließlich seiner natürlichen Standortbedingungen,

2. die natürliche, eigendynamische Entwicklung des Waldökosystems im Bereich des 38 ha großen, in der Karte als Naturwald dargestellten Waldmeisterbuchenwaldes mit ungestörtem Ablauf der natürlichen Prozesse,

3. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der naturnahen Buchenwälder in der Ausprägung des Waldmeister-Buchenwaldes und des Flattergras-Buchenwaldes mit den für diese Waldtypen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften,

4. die Erhaltung des natürlichen Kleingewässers in der Abt. 1244 (244 in der Karte zur Verordnung), u. a. als Reproduktions- und Lebensraum für die Amphibienarten Kammmolch (Triturus cristatus, gefährdet) und Springfrosch (Rana dalmatina, stark gefährdet),

5. die Erhaltung und Entwicklung

a) der natürlichen Strukturvielfalt eines Waldes mit der Naturverjüngung, der Strauch- und Krautschicht, Efeu-, Horst- und Höhlenbäumen, hochgeklappten Wurzeltellern, Splitterstümpfen, stehendem und liegendem Totholz sowie

b) natürlicher Sonderstandorte, wie staunasser Senken und trockener Kuppen,

c) vielfältig strukturierter Waldmäntel und -säume,

6. die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit des Gebietes und

7. die Erhaltung der relativen Ruhe und Ungestörtheit dieses Waldgebietes.

(3) Die Ausweisung des NSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Sie dient damit der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Abl. EG Nr. L 206, Seite 7, zuletzt geändert durch Anhang II, Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte, 16. Umwelt, C. Naturschutz, ABl. EG Nr. L 236, 667-703). Dies erfolgt durch den Fortbestand bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps "Waldmeisterbuchenwald" (9130) als Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie. Dieser Absatz gilt nur für die in der Karte zur Verordnung mit Punktraster gekennzeichneten Flächen.

(4) Für die langfristige Entwicklung des NSG sind von besonderer Bedeutung

1. die Umwandlung nicht standortheimischer Waldbestände in solche der potenziell natürlichen Vegetation des jeweiligen Standorts,

2. die Erhaltung einer überdurchschnittlich hohen Zahl alter Bäume und Baumgruppen bis zu deren natürlichem Zerfall und ihr Verbleiben im Bestand als stehendes und liegendes Totholz.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Aufgrund des § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG folgende Handlungen untersagt :

a) Hunde unangeleint laufen zu lassen,

b) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

c) organisierte Veranstaltungen durchzuführen,

d) maschinelle Bohrungen aller Art niederzubringen.

§ 5 Freistellungen

(1) Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 dieser Verordnung:

1. das Betreten und Befahren des NSG, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist;

2. das Betreten und Befahren des Gebietes zur Erfüllung dienstlicher, wissenschaftlicher oder bildungsbezogener Aufgaben

a) durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte,

b) durch die Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte,

c) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sie nicht durch andere Rechtsermächtigungen hierzu befugt sind;

3. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des NSG entsprechend einem vom Nds. Forstplanungsamt aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Pflegeplan, der Bestandteil des Betriebswerks für das Forstamt wird,

4. die Durchführung von organisierten Naturführungen unter fachkundiger Leitung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

5. das Reiten auf Fahrwegen,

6. die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, im Bereich des Naturwaldes jedoch nur an dessen Außenrändern unter Belassung des dabei anfallenden Holzes im Bestand, sofern eine Fällung in den Bestand hinein möglich ist.

7. bei Bedarf das Zurückdrängen von beschattendem Gehölzbewuchs im Bereich des Kleingewässers in der Abt. 1244 (244 in der Karte zur Verordnung) für seine dauerhafte Eignung als Laichgewässer von Amphibien,

8. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im gesamten Gebiet außerhalb des Naturwaldes als Naturwirtschaftswald (Verjüngung, Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes) nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung (LÖWE) gem. dem Erlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (Nds. MBl. Nr. 22, S. 961 ff) und folgenden, aus dem Schutzzweck abgeleiteten Vorgaben:

a) ausschließliche Förderung der standortgerechten, heimischen Baumarten mit der Rotbuche als herrschender Baumart. Angemessene Anteile von Neben- und Pionierbaumarten wie Stieleiche, Hainbuche, Birke, auf entsprechenden Standorten auch Roterle, Esche, Vogelkirsche oder Flatterulme sind sicherzustellen,

b) Entnahme der standortfremden Gehölzbestände spätestens bei Erreichen der Zielstärke,

c) Bewirtschaftung als ungleichaltriger, vielfältig strukturierter Dauerwald mit kontinuierlichem Altholzanteil und langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,

d) einzelstamm- bis horstweise Holzentnahme,

e) Erhaltung von mindestens 10 standortheimischen Bäumen je ha bis zu ihrem natürlichen Zerfall,

f) Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung, bei künstlicher Verjüngung unter vorrangiger Verwendung autochthoner Herkünfte des jeweiligen forstlichen Herkunftsgebietes,

jedoch ohne

g) Bodenbearbeitung in bereits dem Schutzzweck entsprechenden Beständen; in umzuwandelnden Nadelholzbeständen unter Vorrang von oberflächlicher Bodenverwundung vor streifen- und plätzeweiser Bodenbearbeitung mit weniger als 20 cm Arbeitstiefe,

h) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln mit Ausnahme des Aufstellens von Lockstofffallen,

i) Bepflanzung kleinflächiger, zufällig entstandener Blößen, Lichtungen sowie Lücken in der Naturverjüngung,

j) Düngung und Kalkung,

k) Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen; die Funktion der Horst- und Höhlenbäume darf durch forstliche Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden,

l) Entnahme von Uraltbäumen und starkem Totholz einschließlich abgebrochener und entwerteter Baumstümpfe und Stubben,

m) weitere Bodenentwässerung.

9. Die ordnungsgemäße Wegeunterhaltung im bisherigen Umfang unter Verwendung von heimischem Kies, Sand, Lehmkies oder Lesesteinen,

10. Die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen, gleichfalls der Erhalt des Streckenplatzes am Südrand der Abt. 1251 (251 in der Karte zur Verordnung) und der nördlich davon liegenden, in der Karte dargestellten Wildwiese ohne Düngung,

11. Der Betrieb und die Unterhaltung der vier am Nordrand des NSG eingerichteten Grundwasserentnahmebrunnen, der damit verbundenen Rohrleitungen und technischen Einrichtungen und der im Gebiet eingerichteten Peilbrunnen des Wasserversorgungszweckverbandes Landkreis Uelzen.

(2) Weitergehende Vorschriften der §§ 42 und 43 des BNatSchG bleiben unberührt. Sofern die in Absatz 1 genannten Handlungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, gelten die Freistellungen nur im Rahmen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Genehmigung.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen

würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie den Schutzzweck dieser Verordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtblattes für den Regierungs- bezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

503.9-22221/6-Nr. 324

Lüneburg, den 03.12.2004

Im Auftrage

Holtmann

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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