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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wittenmoor"

(NSG LÜ 246)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wittenmoor" in der Gemeinde Wietzendorf, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 19.1.1999

Aufgrund der §§ 24, 29, 30 und 31 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155) - in der z.Zt. gültigen Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Meinholz und Suroide, Gemeinde Wietzendorf, Landkreis Soltau-Fallingbostel wird zum Naturschutzgebiet (NSG) erklärt.

(2) Das NSG führt die Bezeichnung "Wittenmoor"

(3) Das NSG hat eine Größe von ca. 28 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Das NSG besteht aus zwei Teilbereichen. Die Grenze des NSG ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Gräben, die von der Punktreihe berührt werden, gehören zum NSG.

Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines durch Kultivierung in 2 Teile zerschnittenen, entwässerten und teilweise abgetorften Heidemoores mit seinen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Das Gebiet befindet sich auf einem schwach zur Aue hin geneigten Gelände.

Es wird besonders geprägt durch 2 flache Handtorfstichgebiete mit Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen und Moorheide, Moorlilien- und Gagelbestände im Zentrum, die von Birken, - Erlenbruch- und Birken-Kiefernmoorwald umgeben sind.

Im Norden schließt sich Stieleichen-Birken-, im Westen Kiefernwald an.

Im Norden befindet sich der Rest einer binsen- und seggenreichen Naßwiese.

Das Gebiet wird durch randliche Gräben zur Aue hin entwässert.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

- die Erhaltung des Moorkörpers und die Wiederherstellung von Standortverhältnissen, die so weit wie möglich natürlichen Gegebenheiten entsprechen,

- die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder im Moorrandbereich,

- die Erhaltung und Förderung der an diese besonderen Standorte gebundenen und z.T. gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften.

(3) Für die Entwicklung des Gebietes ist

- die Wasserrückhaltung durch Abdämmen/Beseitigen von Entwässerungsgräben,

- die Beseitigung von Gehölzen im Moorzentrum,

- die Umwandlung der Fichtenbestände in naturnahen Laubmischwald,

- die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit

von besonderer Bedeutung

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 (2) Satz 1 des NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 (2) Satz 2 des NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Folgende Handlungen sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG untersagt:

- Hunde unangeleint laufen zu lassen,

- auf den Wegen zu reiten, Motorfahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

(4) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG wird zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen die Bodenschutzkalkung und Düngung auf einem Schutzstreifen von 100 m Breite entlang der westlichen NSG-Grenze (Teile des Flurstückes 24/2, Flur 3, Gemarkung Suroide) mit Blasgeräten oder Hubschrauber untersagt.

Die Ausbringung von Kalk in Granulatform von Hand oder mit landwirtschaftlichem Streugerät ist zugelassen.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 (2) Satz 1 und 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung:

(1) Allgemeine Freistellungen:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

a) das Betreten und Befahren des NSG durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte,

b) das Betreten und Befahren des NSG durch Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

c) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

(2) Freistellungen der Forst- und Landwirtschaft:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

a) die Holzentnahme auf Flächen der Öffentlichen Hand im Rahmen von Pflegemaßnahmen und auf privateigenen Waldflächen unter bestandes-, boden- und bodenvegetationsschonender Holzernte in der Zeit vom 01.10. bis 01.03. eines jeden Jahres. Weitergehende forstliche Maßnahmen sind nicht zugelassen.

b) Die Endnutzung der in der Karte gesondert dargestellten Fichtenforsten sowie die Wiederaufforstung mit standortheimischen Gehölzarten.

Düngung, Kalkung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen ist der Einsatz von Lockstoffallen) sowie Standortveränderungen wie z.B. Entwässerung, Melioration und Tiefumbruch fallen unter das Veränderungsverbot des § 24 (2) Satz 1 NNatG.

c) die landwirtschaftliche Nutzung des Dauergrünlandes, jedoch

- ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

- ohne Pflegeumbruch und Umwandlung in Acker. Die umbruchlose Narbenverbesserung sowie die Beseitigung von Wildschäden ist zulässig.

- ohne Veränderung der Bodengestalt, einschließlich Abgraben oder Aufbringen von Bodenmaterial,

- ohne zusätzliche Entwässerung.

(3) Freistellungen der Jagd:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

Die Ausübung der Jagd. Die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern ist in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde außerhalb von Bruchwäldern und Mooren, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Deckung von Bäumen erstellt sind, freigestellt.

Fütterung, Ankirren u.a. das Wild anlockende Maßnahmen fallen unter das Veränderungsverbot des § 24 (2) NNatG.

(4) Freistellungen der Gewässerunterhaltung:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der Gräben in der Zeit vom 01. Juli bis 28./29. Februar, die Unterhaltung, Reparatur und Erneuerung vorhandener Dränagen, soweit dies zwingend zur Aufrechterhaltung der Vorflut für privateigene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen notwendig ist; jedoch

-ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

- ohne Grabenfräse.

Grundräumung ist nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig.

Die Neuanlage von Dränagen fällt unter das Veränderungsverbot des § 24 (2) NNatG.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu dulden:

1. Das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie zur Vermittlung von Information über das Gebiet,

2. die mechanische Bekämpfung nicht standortheimischer Gehölzarten, insbes. der Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina),

3. die Entkusselung und Wiedervernässung der Moorflächen, soweit angrenzende Wirtschaftsflächen nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Befreiung

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG und den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 8 Ordnungswidrigkeit

(1) Wer, ohne daß eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 (2) Satz 1 NNatG oder des § 4 (2) und (3) dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. § 64 Nr. 1 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Fall des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50.000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100.000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 9 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des NSG beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 19.1.1999

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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