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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Allerniederung bei Klein Häuslingen"

(NSG LÜ 155)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 24 vom 15.12.1987, Seite 279

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Allerniederung bei Klein Häuslingen" in der Gemeinde Häuslingen, Samtgemeinde Rethem/Aller, Landkreis Soltau-Fallingbostel, vom 7. Dezember 1987

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 29 und § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl., S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Klein Häuslingen, Gemeinde Häuslingen, Samtgemeinde Rethem/Aller, Landkreis Soltau-Fallingbostel, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Allerniederung bei Klein Häuslingen".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 138 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Gräben, die von der Punktreihe berührt werden, sind Bestandteil des Naturschutzgebietes. Die mitveröffentlichte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines überwiegend vom Hochwasserrhythmus der Aller beeinflussten, mit zeitweilig oder dauernd wassergefüllten Flutrinnen, Flutmulden und feuchten Senken durchsetzten, teilweise durch Röhrichte, Hecken, Gebüsche, Einzelbäumen und Baumgruppen gegliederten Dauergrünlandgebietes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt.

Das Gebiet ist insbesondere zu sichern und zu entwickeln als

- Wuchsort von z.T. bestandsbedrohten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften (insbesondere Grünland-, Röhricht- und Wasserpflanzengesellschaften),

- Brut- und Nahrungsbiotop von z.T. bestandsbedrohten Vogelarten (u.a. Weißstorch, Rohrweihe, Steinkauz, Schleiereule),

- Rast- und Überwinterungsbiotop von z.T. bestandsbedrohten Zugvögeln (insbesondere Enten, Gänse, Schwäne, Kraniche),

- Lebensstätte sonstiger z.T. bestandsbedrohter Tierarten (insbesondere Lurche, Fische, Insekten und Spinnen).

(2) Im Rahmen der Sicherung und Entwicklung der floristischen und faunistischen Vielfalt des Gebietes kommt der Extensivierung der im Gebiet vorhandenen Nutzflächen (insbesondere der Aufrechterhaltung bzw. Einführung einer extensiven Mäh- und Weidennutzung auf Dauergrünlandflächen) sowie der Erhaltung der Ungestörtheit des Gebietes vor allem während der Brut- und Rastzeiten eine besondere Bedeutung zu.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet zu betreten,

b) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) Gewässer mit Ausnahme der Aller mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

e) Hunde frei laufen zu lassen,

f) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

g) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

h) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern, das Ausbringen von Fütterungsmitteln auf den Boden und in Gewässer sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit einem Punktraster gekennzeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen als Wiese oder Weide ohne Überschreitung der bisherigen Nutzungsintensität, insbesondere

- ohne Umbruch,

- ohne Veränderung des Bodenreliefs,

- unter Ausschluss zusätzlicher Entwässerungsmaßnahmen,

- ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

- unter Erhaltung von Uferzonen einschließlich Röhrichten sowie von Hecken, Gebüschen, Einzelbäumen und Baumgruppen (Auszäunung);

zur Verwirklichung der in § 3 genannten Entwicklungsziele sollen nach Möglichkeit Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen entsprechend den Erfordernissen des Naturschutzes u.a. Mahdtermine, Anzahl der Schnitte, Art und Dauer der Beweidung, Düngeverfahren sowie Einzelheiten zu Grünlandpflegemaßnahmen nach Maßgabe eines von der Bezirksregierung Lüneburg zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes, näher festgelegt werden;

b) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte in Gitterschraffur gekennzeichneten Fläche als Acker unter Erhaltung vorhandener Ackerrandstreifen; eine Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender Bewirtschaftung entsprechend den Bestimmungen unter Buchstabe a) der Verordnung ist zulässig;

c) die ordnungsgemäße Pflege der vorhandenen Kopfbäume im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg;

d) die Endnutzung des in der mitveröffentlichten Karte mit "F" gekennzeichneten Fichtenbestandes mit anschließender Überführung der Fläche in eine mit dem Schutzzweck vereinbare Nutzungsform;

e) die mechanische Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung in der Zeit vom 15.07. bis 01.03. in schonender Art und Weise (z.B. abschnittsweise Gewässerunterhaltung, einseitige Mahd der Uferstreifen) unter Beachtung des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung; Grundräumungen sind nur im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg zulässig;

f) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Allerufer einschließlich der Buhnen unter Beachtung des Schutzzweckes gemäß § 3 dieser Verordnung;

g) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche unter Beaachtung des Schutzzweckes gemäß § 3 dieser Verordnung;

h) die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im bisherigen Umfange, wobei das in der mitveröffentlichten Karte mit "A" gekennzeichnete Gewässer nur von dem mit Dreiecken markierten Uferabschnitt aus beangelt werden darf;

i) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wirtschaftswegen unter Verwendung von heimischen Sand- und Kiesmaterialien;

j) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte,

- durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte sowie durch andere Behörden und öffentliche Stellen und deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben unter weitestmöglicher Beachtung des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung;

k) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg auf der Grundlage eines von der Bezirksregierung Lüneburg zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 7.12.1987

In Vertretung des Regierungsvizepräsidenten

Dr. Trzeba

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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