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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Finteler Wacholderlandschaft"

(NSG LÜ 041)


Amtsblatt der Regierung in Stade1953, Seite 18

Verordnung über das Naturschutzgebiet ”Finteler Wacholderlandschaft” in der Gemarkung Fintel, Landkreis Rotenburg/Hannover

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung des Herrn Niedersächsischen Kultusministers als der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Finteler Wacholdergebiet im Landkreis Rotenburg wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch von Niedersachsen unter Nr. St 20 eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von rd. 3,60 ha und umfasst die östliche Hälfte des Flurstückes Nr. 35 der Flur Nr. 6 der Gemarkung Fintel.

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Katasterkarte im Maßstab 1: 3 200 und in ein Messtischblatt 1: 25 000 ”rot” eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei

a) der Zentralstelle für Naturschutz und Landschaftspflege,

b) dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Benthe über Hannover,

c) der unterzeichneten höheren Naturschutzbehörde,

d) dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Stade,

e) der unteren Naturschutzbehörde in Rotenburg/Hannover,

f) dem Kreisbeauftragten für Naturschutz in Rotenburg/Hannover.

§ 3

1. Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

2. Im Bereich des Naturschutzgebietes ist im Einzelnen folgendes verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) Landschaftsbestandteile zu beseitigen oder zu beschädigen,

c) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

e) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z. B. auch Wochenendhäuser oder Verkaufsbuden,

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

g) Stacheldraht- und Maschendrahtzäune zu errichten,

h) Feuer anzumachen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen,

i) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

Unberührt bleiben:

1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

2. der Schafweidebetrieb und der Plaggenhieb,

3. die Maßnahmen zur Erhaltung der Wacholder,

4. die Nutzung als Bienenweide.

§ 5

1. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 von der höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden.

2. Gegen eine Entscheidung der höheren Naturschutzbehörde gemäß § 5, 1 ist die Beschwerde des Eigentümers bei der obersten Naturschutzbehörde binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung möglich.

§ 6

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Stade in Kraft.

Stade, den 10. März 1953

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

6 I N 16/53

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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