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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Oberes Fintautal"

(NSG LÜ 018)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg1996, Seite 227

Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Oberes Fintautal” in der Stadt Schneverdingen, Landkreis Soltau-Fallingbostel, Gemeinde Fintel, Samtgemeinde Fintel, Landkreis Rotenburg (Wümme) vom 02. Dezember 1996

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der berichtigten Fassung vom 17. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 267) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Insel, Wesseloh und Wintermoor, Stadt Schneverdingen, Landkreis Soltau-Fallingbostel und Gemarkung Fintel, Gemeinde Fintel, Samtgemeinde Fintel, Landkreis Rotenburg (Wümme) wird zum Naturschutzgebiet (NSG) erklärt.

Das NSG führt die Bezeichnung ”Oberes Fintautal”.

(2) Das NSG hat eine Größe von ca. 416 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des NSG ist in der aus zwei Einzelblättern bestehenden Karte im Maßstab 1:10.000 dargestellt. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe.

Die Karte (Teilblätter 1 und 2) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1)
a) Das NSG schließt den Oberlauf der Fintau und einige seiner Zuläufe, den Mühlenteich in Eggersmühlen sowie mehrere Fischteiche ein. Neben Bruch-, Quell- und Sumpfwäldern nehmen die Nadelforsten den größten Flächenanteil ein. Nach Osten und Westen sowie in den Seitentälchen schließen sich Acker- und Grünlandflächen unterschiedlicher Nutzungsintensität an.

b) Die besondere Eigenart und landschaftliche Schönheit ergeben sich aus der in Bereichen noch natürlich mäandrierenden Fintau, den Erlen-, Birken- und Kiefernbrüchen in der Niederung sowie den Heidemooren auf Talsandterrassen. Die für die Niederung eines Heidebaches typischen natürlichen Boden-, Wasser- und Nährstoffverhältnisse sind weitgehend erhalten. Das eiszeitlich geprägte Relief ist landschaftstypisch und aufgrund seiner Vielgestaltigkeit schützenswert. Eine Vielzahl von zum Teil gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten sowie deren Gemeinschaften finden hier ihren Lebensraum.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

a) die Erhaltung und natürliche Entwicklung der Fintau, ihrer Zuflüsse, Niederungen und angrenzenden Bereiche,

b) die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder sowie die Erhaltung und Förderung der Heidemoore, Sand- und Anmoorheiden und extensiv genutzter Feuchtwiesen,

c) den Schutz und die Förderung der wild lebenden Tier- und wild wachsenden Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,

d) die Erhaltung und ggf. Wiederherstellung der natürlichen Eigenart, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes, besonders im Hinblick auf seine Bedeutung für den Artenschutz,

e) die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner Bedeutung für Forschung und Lehre.

(3) Voraussetzung für die langfristige Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Pflanzen- und Tierwelt des Gebietes ist insbesondere

a) die Aufgabe der landwirtschaft-, forst- und fischereilichen Nutzung und der Gewässerunterhaltung insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand, bzw. zumindest deren Extensivierung auf privateigenen Flächen. Die Grünlandflächen im Nordosten sollen als Extensivgrünland und Lebensraum für Wiesenvogelarten erhalten werden.

b) die Wiederherstellung eines durchgängigen Fließgewässers,

c) der Umbau der Nadelholzforsten in naturnahe, standortheimische Waldgesellschaften und die Entnahme standortfremder Baumarten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 (2) Satz 1 des NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 (2) Satz 2 des NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen bleibt unberührt.

(3) Folgende Handlungen sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG untersagt:

a) Hunde unangeleint laufen zu lassen. Dies gilt nicht für Hüte- und Jagdhunde,

b) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen,

d) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

e) Wasser aus Fließ- und Stillgewässer oder Grundwasser zu entnehmen,

f) Bohrungen aller Art niederzubringen.

(4) Jagdrechtlich geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern und Fütterungsstellen sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 (2) Satz 1 NNatG.

§ 5 Freistellungen

Allgemeine Freistellungen:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

(1) Das Betreten und Befahren des NSG durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte im Rahmen der im NSG zugelassenen Handlungen,

(2) das Betreten und Befahren des NSG

a) durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte,

b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

(3) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder Entwicklung des NSG, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

Freistellungen der Forstwirtschaft:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

(4) Die forstliche Bewirtschaftung der privateigenen Waldbestände auf nassen Standorten (Bruch-, Quell- und Sumpfwälder) beschränkt auf die einzelstammweise Holznutzung im bisherigen Umfang;

(5) die forstliche Bewirtschaftung der übrigen privateigenen Waldbestände unter

a) Verwendung und Förderung standortheimischer Haupt- und Nebenbaumarten (insbesondere Sand- und Moorbirke, Aspe, Weide, Eberesche, Stiel- und Traubeneiche, Buche; auf trockenen Böden auch Kiefer und Fichte (im untergeordneten Mischungsverhältnis) entsprechen den jeweiligen Standortverhältnissen und unter Bevorzugung von Naturverjüngung vor Pflanzung. Die Verwendung und Förderung von Fremdholzarten (z. B. Roteiche, Douglasie, Hybridpappel, Robinie, spät blühende Traubenkirsche, Japanische Lärche, Strobe) ist nicht zugelassen,

b) einzelstamm- und gruppenweiser Holznutzung in den naturnahen Laubwald- und Altholzbeständen auf trockenen Standorten,

c) Belassen von einigen stehendem und liegendem Starkholz (mittlerer BHD ab 40 cm) je ha bis zu dessen natürlichem Verfall und Erhaltung einiger Horst- und Höhlenbäumen je ha. Die Funktion der Horst- und Höhlenbäume darf durch forsttechnische Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden,

d) Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen ist der Einsatz von Lockstofffallen),

e) plätze- und streifenweiser Bodenbearbeitung zur Vorbereitung von Pflanzungen und kleinflächiger Bodenbearbeitung zur Vorbereitung der Naturverjüngung,

f) bestandes-, boden- und bodenvegetationsschonendem Holzeinschlag und Rücken des Holzes,

In die vorgenannte Waldbewirtschaftung sind nicht eingeschlossen:

g) Standortveränderungen wie z. B. zusätzliche Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen,

h) Düngung,

i) Kompensationskalkung im Bereich von Mooren, Still- und Fließgewässern, grundwassernahen Standorten, Dünen und Magerstandorten,

j) die Umwandlung von Laub- in Nadelholzbestände.

Freistellungen der Landwirtschaft:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

(6) Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des in der mitveröffentlichten Karte nicht gesondert dargestellten Dauergrünlandes mit Ausnahme eines mind. 1 m breiten Uferstreifens entlang der Gewässer II. und III. Ordnung, gemessen von der Böschungsoberkante aus, jedoch

a) ohne Umbruch und Neueinsaat, Wildschäden können mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg beseitigt werden,

b) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

c) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

d) ohne Veränderung der Bodengestalt. Trittschäden im Bereich von Tränke- und Melkstellen sowie Treibewegen können mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg beseitigt werden,

e) ohne Geflügelhaltung,

f) ohne Aufbringung von Geflügelkot, Gülle, Jauche, Klär- oder Fäkalschlamm o. ä.,

g) ohne Lagerung von landwirtschaftlichem Wirtschaftsgut (Dungmiete, Strohballen, Silagemiete u. a.),

h) der Beweidung ohne Überweidung und Durchtreten der vorhandenen Grasnarbe.

Zusätzlich gelten auf dem in der mitveröffentlichen Karte gekennzeichneten Dauergrünland die Beschränkungen

i) der Entzugsdüngung,

j) der 1. Mahd auf die Zeit nach dem 15. Juni eines jeden Jahres.

Nicht weidefähige Bereiche sowie vorhandene Gehölzbestände sind auszuzäunen. Eine Beweidung auf den Flurstücken 151/1, Flur 1 und 252/174, Flur 6, Gemarkung Insel ist in dem in der mitveröffentlichten Karte (Teilblatt 1) dargestellten Bereich des Naturdenkmals ”Oberes Fintautal” (Trockental-ND fal 29) nicht zulässig.

(7) Die Aufforstung von Grünland mit standortheimischen Gehölzarten mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird,

(8) die Nutzung der in der mitveröffentlichen Karte gekennzeichneten privateigenen Ackerflächen mit Ausnahme eines mind. 2 m breiten Uferstreifens entlang der Gewässer II. und III. Ordnung, gemessen von der Böschungsoberkante, jedoch

a) ohne das Aufbringen von Geflügelkot, Fäkal- oder Klärschlamm. Das Aufbringen von Geflügelkot auf den Ackerflächen der Flurstücke 79/1 und 105/4, Flur 5, Gemarkung Wesseloh, ist bis zum Ablauf des derzeit bestehenden Pachtverhältnisses zugelassen,

b) ohne die Aufbringung von Gülle und Jauche innerhalb eines 10 m Streifens entlang der Fließgewässer und Gräben.

(9) Die Umwandlung von Acker in Grünland bzw. die Aufforstung von Acker mit standortheimischen Gehölzarten,

(10) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Dränagen sowie die ordnungsgemäße Erhaltung und Errichtung ortsüblicher Zäune, Viehunterstände, Selbsttränken und Bohrungen für Viehtränken,

(11) die Grundwasserentnahme aus Beregnungs- und privaten Hausbrunnen sowie die Entnahme von Tränkewasser durch Selbsttränken aus den Fließgewässern für das Weidevieh im bisher genehmigten Umfang.

Freistellungen von der Jagd:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

(12) die Bewirtschaftung vorhandener Wildäcker, jedoch

- ohne Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

(13) die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Deckung von Bäumen erstellt werden.

Freistellungen der Fischerei

Folgende Handlungen werden zugelassen:

(14) Die Bewirtschaftung privateigener Teiche im Rahmen der rechtmäßigen Nutzung einschließlich der Unterhaltung von Zu- und Ablaufvorrichtungen, der Pflege von Teichdämmen, jedoch

a) ohne Einleitung von Sand und Schlamm in die Fintau,

b) ohne Erteilung von Erlaubnissen zur Angelnutzung an Dritte,

c) ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

(15) Die fischereiliche Nutzung der Fließgewässer sowie des Mühlenteiches durch die Fischereiberechtigten, jedoch

a) ohne Ausgabe von Fischerei- und Angelerlaubnisscheinen. Die Ausgabe von bis zu 3 Angelerlaubnisscheinen an Dritte für den Bereich des Dammes (Flurstück 112/2) und des außerhalb des NSG befindlichen Ufers des Flurstückes 79/1, Flur 5, Gemarkung Wesseloh, ist zugelassen,

b) nicht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit (1. März bis 15. August eines jeden Jahres) in den in der mitveröffentlichen Karte gekennzeichneten Gewässerabschnitten. Hierunter fällt auch das Betreten des NSG durch die Pächter,

c) mit Besatzmaßnahmen nach Vereinbarung mit der Bezirksregierung Lüneburg,

d) ohne Auslegen von Netzen und Reusen.

Verlängerung und Neuabschluss von Fischereipachtverträgen an Gewässern im öffentlichen Eigentum sind nur mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Vereinbarungen mit der Bezirksregierung Lüneburg im Sinne des Schutzzweckes eingehalten werden.

Freistellungen der Gewässerunterhaltung:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

(16) Die schonende punktuelle Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen per Hand an der Fintau und ihrem Umlaufgraben in der Zeit vom 15. August bis 15. Oktober beschränkt auf die Beseitigung von Abflusshindernissen (z. B. Treibgut, in den Bach gestürzte Bäume), sofern von diesen Gefahren für bauliche Anlagen und deren Nutzung ausgehen können oder nachteilige Auswirkungen für land- und forstwirtschaftliche genutzte Flächen durch erheblichen Wasserrückstau zu erwarten sind. Weitergehende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg.

(17) Die mechanische Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung im bisherigen Umfang, jedoch

- ohne Grabenfräse,

Freistellungen gärtnerischer Nutzungen und der Imkerei:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

(18) die Bewirtschaftung der Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und Obstbaumkulturen auf den Flurstücken 105/4, Flur 5, Gemarkung Wesseloh, 231/2 und 231/3, Flur 7, Gemarkung Fintel bis zu ihrer Endnutzung, jedoch

- ohne Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Ihre Neuanlage sowie andere gärtnerische Nutzungen fallen unter das Veränderungsverbot.

(19) Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Baumschule auf dem Flurstück 105/4, Flur 5, Gemarkung Wesseloh bis zum Ablauf des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Pachtvertrages,

(20) die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung unter Beachtung des Schutzzweckes, insbesondere ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, jedoch

- ohne die Neueinrichtung baulicher Anlagen.

Freistellungen zur Unterhaltung der Straßen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

(21) die ordnungsgemäße Unterhaltung

a) der Straßen einschließlich der Brücken,

b) der nicht befestigten bzw. mit Wasser gebundener Decke versehenen Wege mit heimischem Sand-, Kies- und Lesesteinmaterial,

c) der Straßen-, Wegeseitenräume und -gräben.

(22) Die Durchführung von Pflegeschnitten an Gehölzen im Bereich der Verkehrsflächen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht;

(23) Der Betrieb, die Kontrolle und Unterhaltung der vorhandenen Freileitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Das mechanische Freihalten der Sicherheits- bzw. Schutzstreifen von störendem Gehölzbewuchs ist in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres zulässig.

§ 6 Bestehende behördliche Genehmigungen

Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz und von den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 7 Befreiung

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG und des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 8 Ordnungswidrigkeit

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 (2) Satz 1 NNatG oder des § 4 (2) und (3) dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. § 64 Nr. 1 NNatG.

Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50.000,00 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100.000,00 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 9 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 10 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Fintautal” in den Gemarkungen Insel und Wesseloh, Landkreis Soltau-Fallingbostel, (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 18/1971 vom 15. September 1971, S. 193) außer Kraft.

(2) Die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 14. November 1978 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 7/1979 vom 17. April 1979, S. 89) in Verbindung mit der 2. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen des Landkreises Soltau-Fallingbostel vom 16. Dezember 1980 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 3/1981 vom 15. Februar 1981, S. 32) ist im Geltungsbereich dieser Naturschutzgebietsverordnung (§ 2) nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Verordnung des Landkreises Rotenburg (Wümme) zum Schutz von Lebensstätten und Lebensmöglichkeiten für besonders geschützte Tiere an und in Fließgewässern vom 26. Januar 1984 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 6/1984 vom 30. März 1984, S. 65) ist im Geltungsbereich dieser Naturschutzgebietsverordnung (2) nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 2. Dezember 1996

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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