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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Luckauer Holz"

(NSG LÜ 255)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Luckauer Holz" im Landkreis Lüchow-Dannenberg vom 07.07.2003

Aufgrund der §§ 24 und 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBI. Nr. 9, S. 155) - in der zurzeit geltenden Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet ”Luckauer Holz” erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet befindet sich in der Gemarkung Nauden der Gemeinde Luckau in der Samtgemeinde Clenze. Es ist ca. 124 ha groß.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der grauen Linie, die in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000 eingetragen ist. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Im Bereich der Alten Dumme verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes entlang der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt.

(2) Weitergehende Schutzbestimmungen der §§ 28a und b NNatG bleiben unberührt.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der für den Naturraum der Landgrabenniederung charakteristischen Waldlandschaft, die durch nasse und feuchte Standorte geprägt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet wird charakterisiert durch ein zum Teil naturnahes Waldgebiet, das zahlreiche seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten der Niederungen beheimatet. Die teils historisch alten Waldflächen setzen sich auf den stark grund- bzw. stauwasserbeeinflussten Standorten aus Eichen-Mischwäldern, Traubenkirschen-Erlen-Eschenwäldern, Erlen-Eschen-Sumpfwäldern und Erlenbruchwäldern zusammen. Im Süden schließen sich neben feuchten Hochstaudenfluren naturnahe Kleingewässer, Weiden-Sumpfgebüsche, Staudensümpfe, Feuchtwiesen, Großseggenriede und Röhrichtflächen an. Pappelbestände auf teils degenerierten Auen- und Niedermoorstandorten weisen aus naturschutzfachlicher Sicht einen hohen Entwicklungsbedarf hinsichtlich des Wasserhaushaltes auf.

(3) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet erfolgt insbesondere

a) zur Erhaltung und Entwicklung einer für die Dumme-Grenzgraben-Niederung typischen Feuchtwaldlandschaft aus Eichen- und Hainbuchen-Mischwald feuchter und nasser Standorte, Erlen- und Eschenwald der Auen und Quellbereiche sowie Erlen-Bruchwald als Lebensraum teils seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,

b) zum Schutz und zur Förderung der im Gebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften,

c) zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Wasserhaushaltes mit weitgehend unbeeinflusstem Grundwasserstand,

d) zur Erhaltung und Entwicklung von durchgängigen Fließgewässern hoher Gewässergüte mit naturnaher Sohl- und Uferstruktur und naturnahen Übergangsbereichen zu angrenzenden Biotopen,

e) zur Erhaltung von Quellen und naturnahen Stillgewässern,

f) zur Erhaltung und Entwicklung feuchter Hochstaudenfluren, Seggenriede, Nass- und Feuchtwiesen, Sumpfgebüsche und Röhrichte,

g) zur Erhaltung von Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes,

h) zur Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes sowie aus heimatkundlichen Gründen, insbesondere zur Dokumentation und Erforschung naturnaher Feuchtwald- und Niederungs-Ökosysteme.

(4) Für die Entwicklung des Gebietes sind von besonderer Bedeutung

a) die Schließung von Entwässerungsgräben,

b) die Wiederanbindung der Alten Dumme an das Fließgewässersystem,

c) die Entnahme standortfremder Baumarten sowie

d) zeitweilige Wegesperrungen.

(5) Das Gebiet dient der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42). Dies erfolgt durch den Fortbestand und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von

- Erlen-Eschenwäldern (91EO, prioritärer Lebensraumtyp),

- Feuchten Eichen-Hainbuchenwäldern (9160) und

- Feuchten Hochstaudenfluren (6430)

als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie.

(6) Das Gebiet dient der Umsetzung der EU-Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/43/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. EG Nr. 223, S. 9). Es ist Bestandteil des gemäß Artikel 4 der Richtlinie ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes V 29 "Landgraben- und Dummeniederung". Wertbestimmende Vogelarten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie sind insbesondere Kranich (Grus grus), Neuntöter (Lanius collurio) und Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria).

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Es ist zudem verboten, den Erhaltungszustand der in § 3 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu verschlechtern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Hierunter fallen auch das Reiten, das Lagern, das Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und anderen für die Unterkunft geeigneten Fahrzeugen oder Einrichtungen.

(3) Die in der Verordnungskarte dargestellten zeitweilig gesperrten Wege dürfen zwischen 01. März und 15. August nicht betreten werden.

(4) Darüber hinaus werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

a) Hunde unangeleint laufen zu lassen,

b) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

c) Pflanzen, Teile von Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen,

d) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

e) Bohrungen aller Art niederzubringen,

f) Wasser aus Fließ- oder Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 dieser Verordnung:

(1) Allgemeine Freistellungen

Freigestellt werden

a) das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

b) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte und

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

c) das Betreten und Befahren des Gebietes zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung und Lehre im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

d) die Durchführung von Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Freistellungen der Forstwirtschaft

(2.1) Freigestellt wird im Landeswald die ordnungsgemäße Forstwirtschaft aufbauend auf den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (Nds. MBl. Nr. 22, S. 961f.)

a) als ungleichaltriger, vielfältig mosaikartig strukturierter Wald mit kontinuierlichem Altholzanteil bei grundsätzlich einzelstamm- bis horstweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,

b) ohne die Anpflanzung oder Förderung standortfremder Baumarten wie Hybrid-Pappel, Lärche, Rot-Eiche und sonstigen nicht standortheimischen Gehölzarten,

c) mittels Förderung der standortheimischen Strauch- und Baumarten unter Vorrang von Naturverjüngung; bei Pflanzung von Sträuchern ist nur lokal gewonnenes Saat- und Pflanzgut zulässig,

d) bei vorrangiger Entnahme standortfremder Baumarten wie Hybrid-Pappel, Lärche und Rot-Eiche spätestens mit Erreichen der wirtschaftlich angestrebten Zieldurchmesser sowie Vermeidung von deren Verjüngung,

e) ohne ganzflächige, tiefgründige Bodenbearbeitung,

f) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

g) ohne den Einsatz von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln; die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen unter Beachtung schutzwürdiger Arten, unter Hinzuziehung der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt und mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

h) unter besonderer Berücksichtigung der Habitatansprüche schutzbedürftiger Vogelarten durch Schonung von Horst- und Höhlenbäumen und deren Umgebung; forstliche Arbeiten sind im Umkreis von 300 Metern der Brutbereiche des Kranichs im Zeitraum zwischen 01. März und 31. August untersagt.

(2.2) Im Privatwald ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft freigestellt

a) ohne die Anpflanzung oder Förderung standortfremder Baumarten wie Hybrid-Pappel, Lärche, Rot-Eiche und sonstigen nicht standortheimischen Gehölzarten,

b) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

c) ohne Anwendung von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln; die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen unter Beachtung schutzwürdiger Arten mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden.

(3) Freistellungen der Jagd

Die Ausübung der Jagd unter Ausschluss der Fallenjagd ist freigestellt. Zwischen 01. März und 31. August ist die Jagd im Umkreis von 300 Metern der Brutbereiche des Kranichs nicht zulässig. Die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern ist außerhalb einer Schutzzone von 300 Metern im Umkreis der Brutbereiche des Kranichs freigestellt, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen. Der Bau von Jagdhütten und Kunstbauten sowie die Anlage von Wildäckern und Wildfütterungen fallen unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

(4) Freistellungen der Fischerei

Die ordnungsgemäße Fischerei an der Neuen Dumme ist freigestellt.

(5) Freistellungen der Imkerei

Die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung ohne Errichtung baulicher Anlagen ist freigestellt. Zwischen 01. März und 31. August ist die Imkerei im Umkreis von 300 Metern der Brutbereiche des Kranichs nicht zulässig.

(6) Freistellungen der Gewässerunterhaltung

Die ordnungsgemäße Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist freigestellt, sofern von Abflusshindernissen Gefahren für bauliche Anlagen ausgehen können oder nachteilige Auswirkungen für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen durch erheblichen Wasserrückstau zu erwarten sind und die Maßnahmen einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt sind.

(7) Freistellungen der Wegeunterhaltung

Die Unterhaltung vorhandener Wege im bisherigen Umfang mit Sanden, Kiesen, Lehmkiesen und Lesesteinen ist freigestellt. Der Neu- und Ausbau von Wegen und die Verwendung von Bauschutt oder Kalkschotter sowie hieraus oder aus Straßenaufbruch gewonnenem Recyclingmaterial als Baumaterial sind unzulässig.

(8) Freistellungen des Bootsverkehrs

Das Befahren der Neuen Dumme mit nicht motorisierten Booten ist freigestellt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung erfolgt die Pflege und Bewirtschaftung entsprechend einem auf der Grundlage der Waldbiotopkartierung im Rahmen der Forsteinrichtung erstellten und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Pflegeplan.

§ 7 Duldung

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und seiner Wege, zum Verhalten im Naturschutzgebiet sowie zur weiteren Information über das Naturschutzgebiet zu dulden. Das Aufstellen der Schilder regelt die obere Naturschutzbehörde. Grundstückseigentümer werden rechtzeitig vorher informiert.

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder den Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg 503.9-22221/6-Nr. 257

Lüneburg, den 07.07.2003

Im Auftrage

Holtmann

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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