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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schwarzer Berg bei Krummasel"

(NSG LÜ 180)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 9 vom 01.05.1990, Seite 99

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Schwarzer Berg bei Krummasel" in der Gemeinde Küsten, Samtgemeinde Lüchow, Landkreis Lüchow-Dannenberg, vom 11. April 1990

Aufgrund des § 24 und des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 21. März 1990 (Nds. GVBl., S. 86), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Krummasel, Gemeinde Küsten, Samtgemeinde Lüchow, Landkreis Lüchow-Dannenberg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Schwarzer Berg bei Krummasel".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 3 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 101 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

Die Lage des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 100 mitveröffentlichten Übersichtskarte.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung der in aufgelassenen Sandgruben einer Grundmoräne der Saalekaltzeit entstandenen Sandtrockenrasen und die Erhaltung der Reste des im Gebiet vorhandenen trockenen Stieleichen-Birkenwaldes mit ihren typischen, z.T. seltenen Pflanzen- und Tierarten und Lebensgemeinschaften. Das Gebiet ist vor anthropogenen Schad- und Störeinflüssen (insbesondere Ablagerung von Fremdstoffen und Bodenabbau) zu bewahren.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet zu betreten,

b) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

c) Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) zu reiten,

e) Hunde frei laufen zu lassen,

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern, das Ausbringen von organischen Stoffen auf den Boden sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege des vorhandenen Laubwaldes (einzelstammweise Holznutzung, Naturverjüngung, Verwendung von Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation bei der Aufforstung von Bestandeslücken, Schonung der Strauchschicht, Erhaltung vorhandener Sandtrockenrasen),

b) die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege des vorhandenen Kiefernwaldes ohne Einbringung nicht standorttypischer Baumarten (z.B. Fichte) unter Erhaltung vorhandener Sandtrockenrasen; die Entfernung von Kiefernwald zum Zwecke der Entwicklung von Sandtrockenrasenvegetation bedarf einer Befreiung gemäß § 7 dieser Verordnung, die eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 13 LWaldG einschließt.

c) das zeitweilige Aufstellen von transportablen Ansitzwarten (maximal 2) in der bisherigen Art und Weise für jagdliche Zwecke,

d) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

e) das Betreten des Gebietes

a) durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg.

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

f) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Sandtrockenrasenbiotope zu dulden:

- Entkusselung,

- extensive Mahd,

- extensive Schafbeweidung,

- Abtrag von Oberboden,

- Beseitigung von abgelagerten Fremdstoffen.

(2) Vor der Durchführung von Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung unterrichten die zuständigen Naturschutzbehörden rechtzeitig die jeweiligen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten können auf Antrag die Maßnahmen selbst durchführen.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 11. April 1990

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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