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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Großes Everstorfer Moor"

(NSG LÜ 163)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 9 vom 01.05.1988, Seite 110

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Großes Everstorfer Moor" in den Gemeinden Heidenau und Halvesbostel der Samtgemeinden Tostedt und Hollenstedt im Landkreis Harburg und den Gemeinden Kalbe und Tiste der Samtgemeinde Sittensen im Landkreis Rotenburg (Wümme), vom 7. April 1988

Aufgrund des § 24 und des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. Nr. 14 vom 15.04.1986, S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Heidenau und Halvesbostel der Samtgemeinden Tostedt und Hollenstedt im Landkreis Harburg und in den Gemeinden Kalbe und Tiste der Samtgemeinde Sittensen im Landkreis Rotenburg (Wümme) wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Großes Everstorfer Moor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 470 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 111 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung

- der nach teilweiser Abtorfung verbliebenen Reste eines ehemals ausgedehnten Hochmoorkomplexes,

- der Übergangsbereiche mit Schwingrasen, Erica-Feuchtheiden, Grauweidengebüschen, Seggenriedern und naturnahen Birken- und Birken-Kiefern-Moorwäldern,

- des von einem hohen Grundwasserstand abhängigen Feuchtgrünlandes,

als artenreiche Ökosysteme mit vielfältiger Pflanzen- und Tierwelt. Es wird angestrebt, nach anfänglichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die naturnahen Hochmoorflächen einer eigendynamischen Entwicklung zu überlassen.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten,

b) außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu reiten,

e) Hunde frei laufen zu lassen,

f) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

g) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

h) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören oder zu fangen oder Tiere einzubringen.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern sowie die Errichtung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der Karte gekennzeichneten Grünlandflächen (Grünland gem. § 5a) ohne Umbruch, zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen und Veränderung des Bodenreliefs (Mulden, Senken, Erhöhungen, Geländerücken) und ohne Geflügelhaltung. Die Ausbesserung der Grasnarbe kann nach vorbereitendem Fräsen vom 1. August bis 30. September eines Jahres ohne Veränderung des Bodenreliefs durchgeführt werden;

b) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der Karte gekennzeichneten Grünlandflächen (Grünland gem. § 5 b) ohne Umbruch zur Ackernutzung, zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, Veränderung des Bodenreliefs und ohne Geflügelhaltung;

c) die Nutzung der mit öffentlichen Mitteln angekauften Grünlandflächen ohne Umbruch, zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, Veränderung des Bodenreliefs, Geflügelhaltung, Walzen, Schleppen, Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Die Besatzdichte darf ein Rind, ein Pferd oder eine Kuh pro ha nicht überschreiten;

d) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der Karte dargestellten Ackerflächen als Acker oder Grünland, ohne Geflügelhaltung;

e) das ordnungsgemäße "Auf-den-Stock-setzen" der Hecken in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März, wenn deren Nachwachsen dadurch nicht behindert wird;

f) die einzelstamm- und horstweise Holzentnahme in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März und die Entnahme von Holz, das bei Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anfällt in den in der Karte gekennzeichneten Flächen (Moorödland gem. § 5 f);

g) die forstliche Nutzung des in der Karte gekennzeichneten Gebietes (Wald gem. § 5 g) in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März ohne Schaffung zusammenhängender Blößen über 0,5 ha Größe mit anschließender natürlicher Verjüngung oder künstlicher Verjüngung mit standortheimischen Baumarten auf den bislang bereits forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg und ohne Maßnahmen zur Bodenentwässerung;

h) die Einsaat vorhandener Wildäcker mit Buchweizen

- ohne Maßnahmen zur Entwässerung

- ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

- ohne Düngung

- ohne Umbruch;

i) die Umwandlung vorhandener Wildäcker in Wildwiesen ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ohne Düngung und ohne Umbruch;

j) die Errichtung von Hochsitzen, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und soweit sie in Deckung von Bäumen erstellt werden;

k) die Unterhaltung vorhandener Gräben und Durchlässe, soweit sie der Entwässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen dienen im bisherigen Umfang und außerhalb der vom 1. März bis 15. Juli währenden Vogelbrutzeit;

l) die Unterhaltung und Erneuerung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehender Dränungen, Intensivierung der Entwässerung durch Neuanlage von Dränungen, Feinentwässerungen o.ä. fällt nicht unter diese Freistellung;

m) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wegen mit Sand, Kies, Lesesteinen und Ziegelschutt und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraße Kalbe-Kallmoor in der vorhandenen Ausbauart (Verbundsteinpflaster);

n) Maßnahmen zur Unterhaltung vorhandener Gleisanlagen und Versorgungsleitungen;

o) die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung ohne die Errichtung baulicher Anlagen;

p) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, Bewirtschafter und deren Beauftragte;

q) das Betreten und Befahren des Gebietes

a) durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben;

r) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Duldungspflichten

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

a) das Aufstellen von Schildern zur Kenntlichmachung des Naturschutzgebietes,

b) das "Auf-den-Stock-setzen" von Hecken,

c) die Entnahme von Bäumen und Gehölzbewuchs im Moorödland,

d) Aufhebung des Entwässerungssystems von Moorödlandflächen durch Anstau der Hauptentwässerungsgräben, partielles Anstauen oder vollständiges Dichtsetzen der Feinentwässerungsgräben gemäß den hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen,

e) Abschrägen und Einplanieren von Torfstichkanten bzw. Abtragen und Planieren der Oberfläche auf Moorödland zur Erzielung einer möglichst gleichmäßigen Wiedervernässung.

Die o.a. Maßnahmen werden nach vorheriger Absprache mit den betroffenen Eigentümern und Bewirtschaftern durchgeführt. Sie können in ein- bis mehrjährigen Abständen wiederholt werden. Die zugelassene Bewirtschaftung der vorhandenen privateigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen darf durch die Pflege und Entwicklungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Die Begehbarkeit und Befahrbarkeit der Wirtschaftswege muss in dem für die zugelassene land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen Umfang gewährleistet bleiben.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Vorkaufsrecht an Grundstücken zugunsten des Landes Niedersachsen vom 20.05.1987 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 11 vom 01.06.1987) außer Kraft.

Lüneburg, den 7. April 1988

Bezirksregierung Lüneburg

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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