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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Mietenmoor"

(NSG LÜ 152)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 14 vom 15.07.1987, Seite 166

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Mietenmoor" in den Gemeinden Lintig, Köhlen und Ringstedt, Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, vom 23. Juni 1987

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 29 und § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. Nr. 14 vom 15.04.1986, S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Großenhain, Gemeinde Lintig, Gemarkung und Gemeinde Köhlen, und den Gemarkungen Hainmühlen und Ringstedt, Gemeinde Ringstedt, Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Mietenmoor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 119 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Einlegeblatt mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung und Renaturierung mehrerer Teilhochmoorflächen mit zum Teil feuchten bis nassen Extensivgrünlandflächen eines ehemals weiträumigen Moorkomplexes mit ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere für die auf diesen speziellen Lebensraum angewiesene Tier- und Pflanzenwelt,

b) die Erhaltung und Entwicklung der floristischen, faunistischen und vegetationskundlichen Bedeutung der einzelnen Gebiete.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Nach § 24 Abs. 3 werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

b) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

c) zu reiten,

d) Hunde frei laufen zu lassen,

e) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

f) Feuer anzumachen,

g) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

h) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu fangen oder zu töten.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern, das Ausbringen von Fütterungsmitteln auf den Boden sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten maßgeblichen Karte dargestellten privateigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als Grünland ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ohne Intensivierung der Entwässerung durch Dränung, Gräben o.ä., ohne Düngung mit Gülle, ohne Kalkung, bei Wiesennutzung die erste Mahd nicht vor dem 15.06. eines jeden Jahres, ohne Walzen und Schleppen in der Zeit vom 15.03. bis 15.06.,

b) auf den mit Schrägschraffur gekennzeichneten Flächen die Nutzung wie unter a), jedoch zusätzlich ohne Düngung mit Jauche und mineralischen Mitteln, ohne Nachsaat sowie im Falle der Beweidung mit einem Viehbesatz nicht über 1 GV/ha,

c) die einzelstammweise oder kleinflächige Holzentnahme in der Zeit vom 01.10. bis 01.03. mit Ausnahme des Gagelstrauches auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplans,

d) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wirtschaftswegen ohne Verwendung von Bauschutt, kalk- oder zement- bzw. bitumenhaltigen Baustoffen,

e) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der Gewässer, soweit diese für die Grünlandnutzung erforderlich ist, wie folgt:

- in der Zeit vom 01.10. bis 01.03. jeden Jahres,

- die einseitige Mahd der Grabenböschungen in mindestens einjährigem Wechsel.

Grundräumungen sind nur im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg zulässig,

f) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

g) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch Bedienstete der Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte;

- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben;

h) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Duldungspflichten

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplans folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

a) Beseitigung des Birken- und Kiefernaufwuchses auf Moorödlandflächen,

b) Aufhebung des Entwässerungssystems von Moorödlandflächen durch Anstau der Entwässerungsgräben, partielles Anstauen oder vollständiges Dichtsetzen der Feinentwässerungsgräben sowie sonstiger Maßnahmen zur Wasserrückhaltung gemäß den hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen,

c) Abschrägen und Einplanieren von Torfstichkanten bzw. Abtragen und Planieren der Oberfläche auf Moorödlandflächen zur Erzielung einer möglichst gleichmäßigen Wiedervernässung.

Die Maßnahmen werden nach vorheriger Ankündigung durchgeführt. Sie können in ein- bis mehrjährigen Abständen wiederholt werden. Die nach § 5 a und b zugelassene Bewirtschaftung der vorhandenen privateigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen darf durch die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Die Begeh- und Befahrbarkeit der Hauptwege muss in dem für die zugelassene land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen Umfang gewährleistet bleiben.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 23. Juni 1987

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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