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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Huuss im Flögelner Holz"

(NSG LÜ 125)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 15 vom 01.08.1985, Seite 214

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Huuss im Flögelner Holz", Gemarkung Flögeln, Gemeinde Flögeln, Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, vom 18. Juli 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der Fassung vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Flögeln, Gemeinde Flögeln, Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Huuss im Flögelner Holz".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 15 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus den auf den Seiten 215 und 216 mitveröffentlichten Karten. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist:

1. In Zone 1 (auf der auf Seite 215 mitveröffentlichten Karte in Nord-Süd-Richtung schraffiert dargestellt): Die Erhaltung und Entwicklung eines Niedermoores als:

a) seltenes Ökosystem,

b) Lebensraum der dazugehörigen - insbesondere seltenen und in ihrem Bestand bedrohten - Tier- und Pflanzenarten,

c) Gegenstand der Forschung.

2. In Zone 2 (übrige Naturschutzgebietsfläche): Die Erhaltung und Entwicklung eines basenreichen Feuchtbiotops sowie naturnaher standorttypischer Buchen-Eichen-Waldgesellschaften, als

a) seltene Ökosysteme,

b) Lebensräume der dazugehörigen - insbesondere seltenen und in ihrem Bestand bedrohten - Tier- und Pflanzenarten,

c) Gegenstand der Forschung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Aufgrund des § 24 Abs. 3 NNatG werden im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen außerdem folgende Handlungen untersagt:

1. Fahrzeuge aller Art (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle) zu fahren, zu parken oder abzustellen,

2. zu reiten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

4. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

5. Hunde frei laufen zu lassen,

6. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten oder Tiere einzubringen,

7. Pflanzen oder Teile von Pflanzen zu entfernen oder einzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatG werden folgende Handlungen als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

1. Im gesamten Naturschutzgebiet:

a) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Gebiets oder einzelner seiner Bestandteile durch das zuständige Staatliche Forstamt sowie dessen Beauftragte im Rahmen und als Teil ordnungsgemäßer Forstwirtschaft gemäß der durch das Niedersächsische Forstplanungsamt (NFP) in Wolfenbüttel sowie dessen Beauftragte einvernehmlich mit der Bezirksregierung Lüneburg erstellten - im Betriebswerk des zuständigen Staatlichen Forstamtes festgelegten - Planung.

b) Das Betreten von Grundstücken durch deren Grundeigentümer bzw. deren Beauftragte.

c) Das Betreten bzw. Befahren des Gebietes

aa) zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben einschließlich der forstlichen Aus- und Fortbildung

- durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte,

- durch Bedienstete der Forstbehörden sowie deren Beauftragte,

- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg sowie im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt.

bb) zur rechtmäßigen Bewirtschaftung und Nutzung.

d) Untersuchungen bzw. Maßnahmen aus wissenschaftlichen Gründen, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg und im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt und der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt durchgeführt werden.

e) Die Gewinnung von forstlichem Saat-, Pflanz- und Vermehrungsgut.

2. In Zone 2 zudem:

a) waldbauliche Maßnahmen (Verjüngung, Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes)

- mittels Förderung der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation, insbesondere Eiche,

- mittels Heranziehung und nachhaltiger Erhaltung eines hohen Anteils nahezu hiebsreifer Bäume,

- unter Belassung von mindestens 4 Bäumen/ha (bezogen auf die Holzbodenfläche der Zone 2) bis zu deren natürlichem Verfall, insbesondere solcher Bäume, die nach Naturschutzrecht besonders geschützten Vogel-/Säugetierarten als Quartier dienen,

- ohne Schaffung zusammenhängender Blößen über je 0,2 ha Größe,

- ohne Maßnahmen zur Boden-Entwässerung,

- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung des Waldes,

- unter Vorrang manueller/mechanischer Verfahren,

- unter Vorrang von plätze-/streifenweiser Bodenbearbeitung,

wobei von den Vorrang-Verfahren nur im Benehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg abgewichen werden darf.

b) Die Wegeunterhaltung mit Sand und Kies.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Ziff. 1 bzw. Ziff. 4 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Ziff. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Ziff. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Ziff. 1 oder Ziff. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 18. Juli 1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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