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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hochmoore bei Wieckenberg"

(NSG LÜ 177)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 24 a, Seite 293

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hochmoore bei Wieckenberg" in der Gemeinde Wietze, Landkreis Celle, vom 14. Dezember 1989

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. Nr. 14 vom 15. April 1986, S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Wieckenberg der Gemeinde Wietze, Landkreis Celle, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Hochmoore bei Wieckenberg".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 60 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf den Seiten 296/297 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Hochmoorkomplexe am südlichen Rand des Allerdünengebietes sowie die Umwandlung der die Moore umgebenden Kiefernforste zu Wäldern, die der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen.

Dabei geht es im Einzelnen

1. um die Sicherung

a) der weitgehend baumfreien Hochmoorflächen,

b) des Moorschlatts im östlichen Teil des Naturschutzgebietes mit den randlichen Schwingrasen und

c) der für diesen Naturraum charakteristischen Bodengestalt, die durch die Allerdünen geprägt ist.

2. um die Entwicklung

a) der verbuschten Moorbereiche zu offeneren, weitgehend baumfreien Moorflächen und

b) der weniger naturnahen Waldbestände zu den der potentiell natürlichen Vegetation entsprechenden Waldgesellschaft des Eichen-Birkenwaldes sowie

3. um die Erhaltung der gebietstypischen Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten,

b) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

c) zu lagern, zu zelten,

d) zu baden,

e) Wasserflächen mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

f) zu reiten,

g) Hunde frei laufen zu lassen,

h) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte u.ä.),

i) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

j) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 3 dieser Verordnung

- mit Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation entsprechend den Standortverhältnissen,

- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung des Waldes mit möglichst langen Umtriebszeiten,

- unter Belassung von einigen Altbäumen/ha, insbesondere Horst- und Höhlenbäume bis zu deren natürlichem Verfall,

- unter Vorrang von streifen-/plätzeweisen Verfahren zum Freilegen des Mineralbodens für die Waldverjüngung mit maximal 30 cm Arbeitstiefe vor vollflächigen Verfahren oder solchen mit größerer Arbeitstiefe,

- unter Vorrang manueller und mechanischer Verfahren vor chemischen Verfahren,

jedoch ohne

- Maßnahmen zur Bodenentwässerung,

- Schaffung zusammenhängender Blößen über je 0,5 ha Größe auf den landeseigenen Flächen,

b) die Wegeunterhaltung nur mit heimischem Sand, Lehmkies oder Lesesteinen,

c) die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern in den Waldflächen, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen,

d) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden; auf landeseigenen Flächen, die vom zuständigen Forstamt bewirtschaftet, gepflegt und überwacht werden,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte,

- durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben unter weitestmöglicher Beachtung des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 14. Dezember 1989

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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