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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Polder Lüsche"

(NSG WE 162)


Verordnung vom 19.07.1985 über das Naturschutzgebiet "Polder Lüsche" in der Gemeinde Bakum, Landkreis Vechta

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Polder Lüsche" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Die Polderfläche ist ein Wasser- und Feuchtgebiet inmitten intensiv genutzter landwirtschaftlicher Kulturfläche. Vor allem Vögel, Insekten und Amphibien sollen hier Schutz finden.

Der Polder soll neben seiner vorrangigen technischen Zweckbestimmung als Hochwasserrückhaltebecken auch als Brut-, Nahrung- und Rastgebiet für bestandsbedrohte Tiere erhalten und entwickelt werden.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 38 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Vestrup, Flur 10, die Flurstücke 89/22, 129/1 und 131/3.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Bakum, 2849 Bakum,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten und Befahren des Gebietes mit Ausnahme der Deichkrone ist verboten.

(3) Außerdem ist verboten,

a) Abwässer einzuleiten,

b) Gülle und Mineraldünger einzubringen,

c) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

d) eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung auszuüben.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfag, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand,

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

c) die Nutzung als Hochwasserrückhaltebecken,

d) aus Sicherheitsgründen unverzüglich durchzuführende Instandsetzungsarbeiten an Dämmen und technischen Bauwerken; diese sind der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - ober Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Deichkrone zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 und § 5 Abs. 1 b) und d) dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 5 Abs. 1 b) und d) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 19.07.1985

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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