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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Im Teichbruch"

(NSG WE 056)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Im Teichbruch" Os 56 im Landkreis Osnabrück vom 29.11.1977

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr .2 der Verordnung vom 15.08.1975 (Nds. GVBl. S. 289) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Ein Teil der Gemarkung Ueffeln, Landkreis Osnabrück, wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang mit dem Inkraftreten dieser Verordnung als Naturschutzgebiet "Im Teichbruch" festgesetzt und ist mit der Nr. Os 56 in das Naturschutzbuch eingetragen worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,9925 ha und umfaßt in der Gemarkung Ueffeln das Flurstück 45 der Flur 9 (Katasterstand November 1974). Die vorstehende Beschreibung des Geltungsbereiches ist allein maßgeblich.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte im Maßstab 1 : 25000 (Meßtischblatt), in eine Flurkarte im Maßstab 1 : 2000 und eine Karte im Maßstab 1 : 5000 (Deutsche Grundkarte) rot eingetragen.

Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, dem Regierungspräsidenten in Osnabrück, dem Landkreis Osnabrück und der Stadt Bramsche

§ 3 Verbote

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) Die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu verändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Grundwasserstandes durchzuführen,

c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserfläche auf andere Weise zu veränden oder zu schädigen;

d) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

e) Sträucher, Büsche, Bäume, Gehölze zu beseitigen, kahl zu schlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten,

f) den im Schutzgebiet sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden oder das Schutzgebiet überfliegenden Vögeln nachzustellen oder sie in irgendeiner Weise mutwillig zu beunruhigen;

g) zum Fang oder Töten der Vögel geeignete Vorrichtungen anzubringen, Vögel zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder die Brut- und Wohnstätten in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören;

h) den übrigen freilebenden, nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

i) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

j) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, landwirtschaftliche Abfälle oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen,

k) im Schutzgebiet Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu baden, Wohnwagen aufzustellen, oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen.

l) Werbeeinrichtungen, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

m) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Draht- und Rohrleitungen zu errichten oder aufzustellen;

n) im Schutzgebiet mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen;

o) Kraftfahrzeuge zu waschen;

p) Hunde frei laufen zu lassen

q) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.);

r) Fisch- und Angelteiche anzulegen;

§ 4 Freistellung

Von den Verboten des § 3 bleiben unberührt:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

c) von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes.

§ 5 Duldung

Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nach den Anordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die Höhere Naturschutzbehörde kann in besonderen Fällen Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilen.

(2) Die Befreiung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abwendung oder dem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine nach etwas sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe wird gem. § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich Veränderungen vornimmt. Ordnungswidrig handelt gemäß § 21 a Reichsnachturschutzgesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Naturschutzgebiet eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlungen vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen (Im Teichbruche) in der Stadt Bramsche, OT Ueffeln, Landkreis Osnabrück, vom 17.9.1973 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück 1973, S. 465) außer Kraft.

Osnabrück, den 29. November 1977

Der Regierungspräsident in Osnabrück

Höhere Naturschutzbehörde

in Vertretung

Schierbaum

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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