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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Sudendorfer Vennepohl"

(NSG WE 039)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sudendorfer Vennepohl", Kreis Osnabrück-Land

Aufgrund der §§ 4, 12, Abs. 2, 13, Abs. 2, 15 u. 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung des Herrn Nieders. Kultusministers als oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das "Sudendorfer Vennepohl" im Kreise Osnabrück-Land wird mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt. Es ist unter Nr. o.39 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 20,4 ha und umfaßt in der Flur 9 derGemarkung Sudendorf die Flurstücke 75/34, 76/34, 34/1 und 36/1.

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 (Meßtischblatt Nr. 3919) und eine Katasterhandzeichnung 1 : 2.000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Nieders. Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Benthe über Hanover, bei dem Herrn Regierungspräsidenten in Osnabrück als höhere Naturschutzbehörde, dem Bürgermeister in Sudendorf sowie der Freiherrlich von Ketteler’schen Verwaltung in Telgte, Kr. Münster.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschl. der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

1. Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Osnabrück, den 6. Juli 1951

Der Regierungspräsident - III.7 - als höhere Naturschutzbehörde.

In Vertretung:

gez. Dr. Kadelbach

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Sudendorfer Vennepohl"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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