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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Brammer"

(NSG WE 244)


Verordnung vom 10.12.2004 über das Naturschutzgebiet "Brammer" in der Samtgemeinde Harpstedt, Landkreis Oldenburg

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert am 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 75), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Brammer" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 59,8 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, und bei der Samtgemeinde Harpstedt, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt, sowie beim Niedersächsischen Forstamt Hasbruch, Am Forsthaus 5, 27798 Hude, aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet "Brammer" liegt in der naturräumlichen Region der Ems-Hunte Geest und dort im Naturraum der Syker Geest mit der Untereinheit der Harpstedter Geest.

Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung des Brammer Moores sowie der das Brammer Moor umgebenden Moorschlatts als wertvolle Kleinmoore mit typischen Arten und Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore. Gleichzeitig dient die Unterschutzstellung der Sicherung der naturnahen (bodensauren, oligo- bis mesotrophen) Standortverhältnisse sowie der oberflächennahen Grundwasserverhältnisse des hydrologischen Wassereinzugsgebietes.

Zweck für den aus Heiden hervorgegangenen Naturwirtschaftswald der Landesforstverwaltung ist weiterhin die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher, ungleichaltriger Wälder mit der von Zwergsträuchern geprägten Krautschicht einschließlich ihrer naturnahen Standortbedingungen, mit angemessenen Anteilen möglichst aller natürlich vorkommenden Waldentwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur durch nachhaltige Nutzung. Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung der Erhaltung und Entwicklung eines überdurchschnittlich hohen Alt- und Totholzanteils. Hierbei ist die Entwicklung von vielfältig strukturierten Waldinnen- sowie Waldaußenrändern und Lichtungen mit Sand- und Feuchtheiden als auch unterschiedlicher Stadien spontaner Vegetationsentwicklung zu fördern.

Insgesamt dient die Unterschutzstellung dem Erhalt und der Entwicklung aller hier vorkommenden heimischen schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften.

Zu den schutzbedürftigen und zu entwickelnden Biotoptypen zählen u.a.:

Naturnahes Hoch- und Übergangsmoor, naturnahes Moorschlatt, Torfmoos-Schwingrasen, Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen, Glockenheide-, Besenheide- und Krähenbeer-Moorheiden, naturnahes Torfstichgewässer, der Verlandungsbereich nährstoffarmer Stillgewässer, bodensaurer Buchenwald, bodensaurer Eichenmischwald, Kiefern-Birken-Eichenwald, Birken- und Erlenbruchwald, Birken-Kiefer-Bruchwald.

Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung aufgrund seiner besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit.

Gleichzeitig besitzt das Naturschutzgebiet "Brammer" eine herausragende Bedeutung für die Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. Feuer anzuzünden,

3. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

4. zu zelten und zu campen,

5. zu reiten.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (VORIS 79100000060043-Az.: 403/406F 64210-56.1; sh. § 5 Abs. 1 Nr. 2). Das bedeutet unter anderem für den Naturwirtschaftswald, dass die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gestattet ist, jedoch ohne

a) Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen (standortgerecht) und die nicht in der naturräumlichen Region der Ems-Hunte-Geest heimisch sind,

b) die Holzentnahmen anders als einzelstamm-, gruppen- oder horstweise durchzuführen,

c) die Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, abgebrochenen Baumstümpfen, liegendem Bruch- und Totholz, Stubben und Reisig sowie das Umklappen von Windwurftellern,

d) weniger als durchschnittlich 10 stehende Altbäume an herrschenden und mitherrschenden standortgerechten und heimischen Baumarten (Krafft´sche Baumklassen 1-3) einschließlich stehendem starken Totholz je Hektar, bezogen auf die Fläche der Altholzbestände, vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand zu belassen,

e) natürlich entstehende Blößen, Lichtungen oder Lücken in der Naturverjüngung ganzflächig zu bepflanzen,

f) die Bodenbearbeitung, sofern sie die Lagerung der mineralischen Bodenschichten verändert oder zerstört,

g) Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

h) zu düngen,

i) zu kalken,

j) den Wasserstand durch zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen abzusenken,

k) die Unterhaltung der Gräben, die der Binnenentwässerung dienen,

l) die Neuanlage von Forstwegen,

2. die Unterhaltung vorhandener Wege in bisherigem Umfang unter Verwendung der den geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialen und insbesondere ohne Verwendung von Bauschutt,

3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abzustimmen,

4. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz – sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden,

c) auf in der Natur vorhandenen Wegen, auch wenn sie nicht als solche ausgewiesen sind.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Wirtschaftswäldern zur Abwehr bestandsbedrohender Schädlingsausbreitung,

3. die punktuelle Initialdüngung bei Neu- bzw. Wiederbegründung oder Ergänzung der Bestände,

4. die Kompensationskalkung der Wirtschaftswälder,

5. die Entnahme von Totholz aus Forstschutzgründen.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.

(3) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzepts, zur Bewirtschaftung/Umwandlung der naturfernen Bestände sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen. Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollen zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Überprüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 8 Hinweise

(1) Die ordnungsgemäße Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) bleibt von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt, begeht gemäß § 64 NNatG eine Ordnungswidrigkeit.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 10.12.2004

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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