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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Vechte-Altarm Kalle"

(NSG WE 053)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Vechte-Altarm Kalle" Os 53 im Landkreis Grafschaft Bentheim vom 21.6.1977

Rechtsgrundlage

Aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.12.1976 (BGBl., Teil I, 1976, S. 3573) und aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und § 17 der Durchführungsverordnung 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Ein Vechte-Altarm in der Gemarkung Kalle, Landkreis Grafschaft Bentheim, wird einschließlich angrenzender Flächen in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang mit Inkraftreten dieser Verordnung als Naturschutzgebiet "Vechte Altarm Kalle" festgesetzt und ist mit der Nr. Os 53 in das Naturschutzbuch eingetragen worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 4,9776 ha und umfaßt in der Gemarkung Kalle, Flur 3, die Flurstücke 81/1 und 90/16 (Katasterstand Januar 1976). Die vorstehende Beschreibung des Geltungsbereiches ist allein maßgeblich.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte im Maßstab 1 : 25000 (Meßtischblatt), in eine Flurkarte im Maßstab 1 : 2000 und in eine Karte im Maßstab 1 : 5000 (Deutsche Grundkarte) rot eingetragen.

Ausfertigungen dieser Karte befinden beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, dem Regierungspräsidenten in Osnabrück, dem Landkreis Grafschaft Bentheim und der Gemeinde Hoogstede.

§ 3 Schutzgüter

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) Die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu verändern einschließlich der Nutzungsintensivierung oder Dungstoff einzubringen.

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter oder nicht mehr ackerbaulich genutzter Flächen durchzuführen,

c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserfläche auf andere Weise zu veränden oder zu schädigen;

d) Sträucher, Büsche und Bäume zu roden, zu beseitigen, kahl zu schlagen sowie die sonstigen Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder durch chemische Stoffe abzutöten;´

e) den im Schutzgebiet sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden oder das Schutzgebiet überfliegenden Vögeln nachzustellen oder sie in irgendeiner Weise mutwililg zu beunruhigen;

f) zum Fang oder Töten der Vögel geeignete Vorrichtungen anzubringen. Vögel zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder die Brut- und Wohnstätten in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören;

g) den übrigen freilebenden, nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

h) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

i) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll. Schutt, landwirtschaftliche Abfälle oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen,

j) Feuer anzumachen, zu zelten, zu lagern oder baden, zu spielen, Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge abzustellen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen,

k) Werbeeinrichtungen, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

l) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Draht- und Rohrleitungen zu errichten oder aufzustellen;

m) mit Fahrzeugen jeglicher Art zu fahren,

n) zu reiten,

o) Hunde frei laufen zu lassen,

p) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.).

§ 4 Duldung

Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte nach den Anordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden.

§ 5 Freistellung

a) Unberührt bleiben die extensiv betriebene Grünlandnutzung (Weide und Mahd),

b) die Ausübung der Jagd unddes Fischfanges,

c) von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes.

§ 6 Ausnahmen

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird

1. gemäß § 21 und § 22 Reichsnaturschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft oder

2. gemäß § 21 a Reichsnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM belegt.

§ 8 Einziehung

Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 21.6.1977

Der Regierungspräsident als Höhere Naturschutzbehörde

in Vertretung

Brümmer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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