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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Neuheeder Moor"

(NSG WE 237)


Verordnung vom 28.02.2001 über das Naturschutzgebiet "Neuheeder Moor" in der Gemeinde Heede, Samtgemeinde Dörpen, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom11.02.1998 (Nds. GVBl., S. 86), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Neuheeder Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 102 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtkarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der

Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Samtgemeinde Dörpen, Hauptstraße 25, 26892 Dörpen,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kos-tenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand ist der Hochmoorrest mit einem Mosaik vielfältig strukturierter Lebensräume mit teilweise verlandenden Handtorfstichen, Birken-Bruchwald und Birken-Moorwald und verstreut im Gebiet liegenden Grünländereien und Bracheflächen. Einbezogen werden die östlich an das Moor angrenzenden Ackerflächen.

(2) Schutzzweck ist die Erhaltung und die Entwicklung dieser Lebensräume für schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore.

Das mittlerweile verbuschte Hochmoor dokumentiert die besondere Eigenart und Vielfalt dieses ehemals großräumigen Moorlandschaftsraumes und hat daher eine große Bedeutung für die Natur- und Heimatkunde im nördlichen Bourtanger Moor.

Langfristig wird die weitere Vernässung des Gebietes angestrebt. Die im Gebiet gelegenen Grünland- bzw. Ackerflächen und Ackerbrachen sollen im Sinne des Schutzzweckes entwickelt werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- zu lagern und zu zelten,

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Art und Weise zu stören,

- der Betrieb (Start, Flug einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb).

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung

a) auf Grünlandflächen, jedoch ohne

- den Wasserstand abzusenken,

- das Bodenrelief zu verändern,

- eine Umwandlung zu Ackerland oder eine ackerbauliche Zwischennutzung vorzunehmen,

- die Narbe zu erneuern, wobei die einfache Nachsaat als Übersaat zulässig bleibt (sh. § 5 Abs. 1 Zif. 3),

- Pflanzenschutzmittel anzuwenden (sh. § 5 Abs. 1 Zif. 2),

- Erdsilos oder Feldmieten anzulegen, Folienballen zu lagern,

b) auf den vorhandenen Ackerflächen des Gebietes einschließlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, jedoch ohne:

- den Wasserstand abzusenken,

- das Bodenrelief zu verändern,

- Erdsilos oder Feldmieten anzulegen, Folienballen zu lagern,

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes außerhalb der Wege

a) durch den Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behör-den.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutz-gebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes zum Zwecke der Forschung oder Lehre,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland,

3. die Grünlanderneuerung durch die Scheiben- und Schlitzdrillsaat und durch Umbruch.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 28.02.2001

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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