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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Leegmoor"

(NSG WE 136)


Verordnung

über das Naturschutzgebiet „Leegmoor“

in der Gemeinde Surwold, Samtgemeinde Nordhümmling, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24, 28c, 29, 30, 34b, § 55 Abs.3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i.d.F. vom 11.4.1994 (Nds.GVBl. S.155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.04.2007 (Nds.GVBl. S.161), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet „Leegmoor“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet „Leegmoor“ liegt in der naturräumlichen Einheit „Hunte-Leda-Moorniederung“.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:10 000 und aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:50 000 (Anlage).

Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden beim Landkreis Emsland -Fach­bereich Naturschutz-, der Gemeinde Surwold und der Samtgemeinde Nordhümmling aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG „Leegmoor“ ist vollständig als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes V14 (Esterwe­ger Dose) und als Gebiet 159 (Leegmoor) der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie Bestandteil des europäi­schen Schutzgebietskonzeptes NATURA2000.

(5) Das Naturschutzgebiet ist ca. 450 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet „Leegmoor“ umfasst einen Ausschnitt des Hochmoorkomplexes zwischen Papenburg und Oldenburg und weist überwiegend wiedervernässte Schwarztorfflächen sowie im südlichen Bereich (Timpemoor) Hochmoorgrünland und Hochmoorheide auf.

Eingebunden ist auch das im Rahmen des Erprobungs- und Entwicklungsvorhabens „Wiedervernäs­sung abgebauter Schwarztorfflächen im Leegmoor“ bekannte Gebiet.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG „Leegmoor“ ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwick­lung als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Landschaft von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Förderung insbesondere

1. hochmoortypischer Standortfaktoren,

2. oberflächennaher Wasserstände durch Wiedervernässung,

3. von Hochmoorgrünland und

4. von hochmoortypischen Vegetationskomplexen.

(4) Das Naturschutzgebiet gemäß § 1 ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.1; 1996 Nr. L 59 S.63), zuletzt geändert durch Richt­linie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L363 S.368) und der Erhaltung des Ge­bietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.7, 1996 Nr. L 59 S.63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L363 S.368).

(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im Europäischen Vogelschutzgebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Zustandes des Europäischen Vogelschutzgebie­tes durch

1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere der Lebensräume der wertbestimmenden Vogel­arten durch

a) Wiedervernässung und Renaturierung der Abtorfungsflächen,

b) Wiederherstellung großflächiger, offener Hochmoorbereiche mit Bult-Schlenken-Komplexen,

c) Sicherung und Entwicklung von Nahrungshabitaten für Goldregenpfeifer und

d) Erhalt und Entwicklung des umgebenden (Hochmoor-) Grünlandes (Förderung der extensiven Nutzung, Herstellung feuchter Verhältnisse) als Brut- und Nahrungshabitat.

2. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestimmenden Anhang I-Arten (Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie)

a) Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Heideflächen

- Wiedervernässung von abgetorften Mooren

- Erhalt von feuchten Grünlandflächen im Umfeld der Moore (v. a. Hochmoorgrünland)

- Schaffung von geeigneten Nahrungshabitaten für die Jungvögel

- Sicherung von offenen Flugkorridoren zwischen Brut- und Nahrungshabitaten

3. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestimmenden Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie)

a, Krickente (Anas crecca) - als Brutvogel wertbestimmend

- Wiedervernässung von Abtorfungsflächen

- Schaffung von Ruhezonen an Brutgewässern

b, Kiebitz (Vanellus vanellus) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten, offenen Grünlandflächen

- Erhalt des weiten, offenen Landschaftscharakters mit freien Sichtverhältnissen

- Nutzungsextensivierung auf den Grünlandflächen

c, Uferschnepfe (Limosa limosa) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten, offenen Grünlandflächen

- Wiedervernässung und Renaturierung der Abtorfungsflächen

- Sicherung extensiver Flächenbewirtschaftung (Grünlandnutzung)

- Sicherung von beruhigten Bruthabitaten

d, Großer Brachvogel (Numenius arquata) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten, offenen Grünlandflächen

- Wiedervernässung und Renaturierung der Abtorfungsflächen

- Sicherung extensiver Flächenbewirtschaftung (Grünlandnutzung)

- Sicherung von beruhigten Bruthabitaten

e, Rotschenkel (Tringa totanus) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten, offenen Grünlandflächen

- Wiedervernässung und Renaturierung der Abtorfungsflächen

- Sicherung extensiver Flächenbewirtschaftung (Grünlandnutzung)

- Sicherung von beruhigten Bruthabitaten

f, Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhaltung von ausgeprägten Moorrandbereichen und breiten, extensiv genutzten Über­gangsbereichen

4. Die Umsetzung dieser Ziele dient auch der Erhaltung und Förderung weiterer im Gebiet vorkom­mender Brut- und Gastvogelarten.

(6) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG als FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wie­derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch

1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere von

a) naturnahen Hochmooren und ihrer Regenerationsstadien einschließlich Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen und

b) Hochmoorgrünland und -heiden

2. die Erhaltung und Förderung insbesondere

folgender Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)

aa) 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

Durch Nutzungseinflüsse degenerierte Hochmoore mit möglichst nassen, nährstoffar­men, weitgehend waldfreien Teilflächen, die durch typische, torfbildende Hochmoor­vegetation gekennzeichnet sind, und natur­nahen Moorrandbereichen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.

bb) 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

Nasse, nährstoffarme Torfflächen mit Schnabelried-Gesellschaften im Komplex mit Hochmoor und/oder Feuchtheiden einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.

(7) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele auf landwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll insbesondere durch die Verbesserung der derzeitigen Situation im Rahmen von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Kohärenz- und Kompensationsmaßnah­men erfolgen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb der öffentlichen Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als öffentliche Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel und Waldschneisen.

(3) Darüber hinaus werden folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile ge­fährden oder stören können, untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. Zelten und lagern,

3. Feuer anzünden,

4. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten oder zu entnehmen, deren Fortpflan­zungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

5. Pflanzen zu zerstören oder zu entnehmen,

6. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

7. im NSG und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luft­fahrzeuge (z.B. Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Kites, Hubschraubern) zu starten; weiterhin ist es bemannten Luftfahrzeugen untersagt, abgesehen von Notfallsituationen, eine Mindestflughöhe von 150 m über dem NSG zu unterschreiten oder in diesem zu landen;

8. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzu­führen; die zuständige Naturschutzbehörde kann Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausfüh­rungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzel­nen seiner Bestandteile oder seinem Schutzzweck entgegenzuwirken,

9. Erstaufforstungen und sonstige Anpflanzungen in offen zu haltenden Bereichen durchzuführen,

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 6 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauf­tragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienst­licher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Er­füllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden in Abstimmung mit der zuständigen Natur­schutzbehörde,

c) zur Verkehrssicherung,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erfor­derlich ist,

4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsge­setzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG),

5. die Nutzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; die Unterhaltung und Instandsetzung nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen.

(3) Freigestellte Handlungen und Nutzungen bezüglich jagdlicher Einrichtungen sind

die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden Hochsitzen und sonstigen nicht be­weglichen Ansitzeinrichtungen; deren Neuanlage mit Zustimmung der zuständigen Naturschutz­behörde.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis und nach folgenden Vorgaben:

1. die Nutzung der Dauergrünlandflächen, jedoch ohne

a) den Wasserstand abzusenken,

b) vom 01.12.-31.03. zu beweiden

c) eine maschinelle Bodenbearbeitung (Walzen oder Schleppen) nach dem 20.03 durchzuführen,

d) vor dem 15.06. zu mähen,

e) Grünland in Acker umzuwandeln,

f) das Bodenrelief zu verändern,

g) Erdsilos und Feldmieten anzulegen,

h) Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

i) Kot aus der Geflügelhaltung und Gülle auszubringen,

j) die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern, zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren,

2. die Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen,

3. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuer­richtung in ortsüblicher Weise.

4. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuer­richtung in ortsüblicher Weise mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

5. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagd­gesetzes).

Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs.1 unterliegt jedoch die

1. Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

2. Neuanlage von jagdlichen Einrichtungen (z.B. Hochsitzen) ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. Ausbildung und Prüfung von Gebrauchshunden.

(6) Freigestellt sind

1. Maßnahmen, die dem Erhalt und der Entwicklung der wertgebenden Lebensraumtypen dienen und mit der Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt sind und

2. Maßnahmen und Vorhaben, die dem Schutz der wertgebenden und übrigen Vogelarten und der Entwicklung von deren Brut- und Lebensstätten dienen.

(7) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben un­berührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

(8) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und b bleiben unberührt.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Ent­wicklungsplan für das NSG dargestellt werden.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Rege­lungen des § 3 Abs. 3 verstößt.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der öffentlichen Wege betritt, ohne dass eine nach § 4 oder § 5 erfor­derliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt des Landkreises Emsland in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die NSG-Verordnung „Leegmoor“ vom 10.03.1983 (Amtsblatt für den Regierungs­bezirk Weser-Ems Nr.5a vom 07.Februar 2001) außer Kraft.

Meppen, den 01.10.2009

Landkreis Emsland

Bröring

(Landrat)

Die Schutzgebietsverordnung können Sie hier als pdf-Datei herunterladen

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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