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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hemmelter Moor"

(NSG WE 092)


Verordnung vom 17. März 1978 über das Naturschutzgebiet "Hemmelter Moor" (Nr. OL 36) in der Gemeinde Lastrup, Landkreis Cloppenburg

Aufgrund der §§ 1, 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 i. d. F. vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II, Seite 908), zuletzt geändert durch Art. 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung 31.10.1935 i. d. F. vom 16.9.1938 (Nds. GVBl. Sb. II, Seite 911) zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15.8.1975 (Nds. GVBl. Seite 289) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das innerhalb der in § 2 festgelegten Umgrenzung liegende Gebiet in der Gemeinde Lastrup, Landkreis Cloppenburg, ist als Naturschutzgebiet "Hemmelter Moor" am 17.3.1978 unter Nr. OL 36 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 42 ha und umfaßt in der Flur 33 folgende Grundstücke:

508/46 zum Teil (südliches Teilstück bis zur Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 76), 76 bis 82, 84, 417/85, 416/85, 326/86, 328/86, 329/86, 313/87, 509/87, 310/88, 309/89, 90 bis 97, 409/98, 410/98, 411/98, 99 bis 103, 314/194, 315/105, 423/106, 511/107, 107 bis 109, 522/112 zum Teil (östliches Teilstück bis zur Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstückes 111, (111 bis 130, 131/1, 131/2, 132/1, 132/2, 133/2, 523/132, 431/133, 432/133, 299/159, 171/15 zum Teil (bis zur Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 297/169) und 297/160.

(2) Das Schutzgebietes ist in einer Karte (Maßstab 1 : 3771) durch einen Rasterstreifen umgrenzt. Die äußere Kante des Rasterstreifens bildet die Grenze des Schutzgebietes. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und liegt bei der Bezirksregierung Weser-Ems in 2900 Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, zur öffentlichen Einsicht durch jedermann aus. Weitere Ausfertigungen der Karte liegen beim dem Nieders. Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, in 3000 Hannover, Richard-Wagner-Straße 22, beim Landkreis Cloppenburg in 4590 Cloppenburg, Burgstraße 10, und bei der Gemeinde Lastrup in 4595 Lastrup, Gemeindeverwaltung, aus.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Im Bereich des Schutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesonder der Pflanzen, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse und der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(2) Es ist, vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung, deshalb insbesondere verboten:

a) wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszugraben, auszureißen oder Teile davon abzupflücken, abzureißen, die Pflanzendecke abzubrennen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

c) Pflanzen und Tiere einzubringen;

d) den Wasserhaushalt durch Entwässerungsmaßnahmen zu verändern,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen oder Feuer anzumachen.

f) das Errichten von Bauten jeglicher Art, auch von Hütten, Buden und Unterständen - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind - sowie Freileitungen und Einfriedigungen zu errichten oder aufzustellen,

g) Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu schädigen,

h) Fremdstoffe aller Art, wie Z. B. Schutt, Schrotte, Gülle und Mineraldünger, einzubringen, Abwässer einzuleiten und Pestizide zu benutzen,

i) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht dem Schutz des Gebietes dienen.

§ 4 Genehmigungsfreiheit

Unberührt von den entgegenstehenden Vorschriften des § 3 bleibt die bisherige Nutzung und eine Nutzung, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Verwaltungsakt begründeter Rechtsanspruch besteht.

§ 5 Ausnahmen

In besonderen Fällen, vor allem zur Durchführung von Naturschutzmaßnahmen, und zur Abwehr von Kulturschädlingen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 6 Verstöße

Wer den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeiten. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden. Mit Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer vorsätzlich in einem eingetragenen Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt.

Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung vom 3. März 1975 außer Kraft.

Oldenburg, den 17. März 1978

Bezirksregierung Weser-Ems

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Dr. Schweer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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