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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Stamers Hop"

(NSG WE 075)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Stamers Hop" in der Gemarkung Zwischenahn, Kreis Ammerland (Oldenburg)

Auf Grund der §§ 4, 12, Abs. 2, 13, Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde sowie mit Ermächtigung des Reichsjägermeisters auf Grund des § 36 Abs. 6 der Ausführungsverordnung vom 27. März 1935 zum Reichsjagdgesetz in der Fassung vom 5. Februar 1937 (RGBl. I S. 179) folgendes verordnet:

§ 1

Der in der Nordwestbucht des Zwischenahner Meeres südlich von Elmendorf in der Gemarkung Zwischenahn, Kreis Ammerlan (Oldenburg), liegende sogenannte Versandungsstreifen Stamers Hop wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 6,50 Hektar und umfaßt in der Gemarkung Zwischenahn, Kartenblatt (Flur) 6, die Parzellen Nr. 166, 168 und 177 sowie den vorgelagerten Wasserstreifen bis zu einer Verbindungslinie zwischen den Südostecken der Parzellen Nr. 166 und 177.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 10 000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Oldenburg, der unteren Naturschutzbehörde in Westerstede und dem Bürgermeister in Bad Zwischenahn.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen lästige oder blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) eine jagdliche und fischereiwirtschaftliche Nutzung auszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

In besonderen Fällen, insbesondere zur Abwehr von Kulturschädlingen oder Feinden der Vogelwelt, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir bei jagdbaren Tieren durch den Landforstmeister im Einvernehmen mit dem Gaujägermeister genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten der Regierung Oldenburg in Kraft.

Oldenburg, den 16. März 1930.

Der Oldenburgische Minister der Kirchen und Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

Pauly

Nachtragsverordnung zu der Verordnung vom 16. März 1939 über das "Naturschutzgebiet Stamers Hop" in der Gemarkung Zwischenahn, Kreis Ammerland (Oldenburg). (Amtliche Nachrichten der Regierung Oldenburg Nr. 43/39).

Auf Grund der §§ 4, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 15 und 16 Absatz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Absatz 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde sowie mit Ermächtigung des Reichsjägermeisters auf Grund des § 36 Absatz 6 der Ausführungsverordnung vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) zum Reichsjagdgesetz in der Fassung vom 5. Februar 1937 (RGBl. I S. 179) folgendes verordnet:

§ 1

§ 3 meiner Verordnung vom 16. März 1939 über das "Naturschutzgebiet Stamers Hop" in der Gemarkung Zwischenahn, Kreis Ammerland (Oldenburg), - veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten der Regierung Oldenburg Nr. 43/39 vom 21. März 1939 - wird durch folgenden Absatz h ergänzt:

"h) den Wasserstreifen mit Booten jeglicher Art zu befahren".

§ 2

Diese Nachtragsverordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten der Regierung Oldenburg in Kraft.

Oldenburg, den 4. September 1939

Der Minister der Kirchen und Schulen

als höhere Naturschutzbehörde

Pauly

Zweite Nachtragsverordnung zu der Verordnung über das "Naturschutzgebiet Stamers Hop" in der Gemeinde Zwischenahn, Kreis Ammerland, Oldenburg.

(Amtliche Nachrichten Nr. 43/39)

Auf Grund der §§ 4, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 15 und 16 Absatz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Absatz 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde sowie mit Ermächtigung des Reichsjägermeisters auf Grund des § 36 Abs. 6 der Ausführungsverordnung vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 491) zum Reichsjagdgesetz in der Fassung vom 5. Februar 1937 (RGBl. I S. 179) folgendes verordnet:

§ 1

Der § 2 Abs. 1 der Verordnung über das "Naturschutzgebiet Stamers Hop" erhält folgende Fassung:

"(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 24 Hektar und umfaßt in der Gemeinde Zwischenahn, Flur 6, die Parzellen Nr.166, 168, 465/177, 466/177, 473/190, 478/191 bis 480/191. 488/192 (mit Ausnahme des westlichen unbewaldeten Teiles), 487/192 (mit Ausnahme des westlichen unbewaldeten Teiles), 626/192 und 445/193 sowie den vorgelagerten Wasserstreifen bis zu einer Verbindungslinie zwischen der Südostecke der Parzelle Nr. 168 und der Ostecke der Parzelle Nr.478/191."

§ 2

Diese Nachtragsverordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten des Staatsministeriums in Kraft.

Oldenburg den 13. August 1941

Der Oldenburgische Minister der Kirchen und Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

Pauly

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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