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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Dreiberg"

(NSG WE 001)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dreiberg" in Aschendorf, Landkreis Aschendorf-Hümmling

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 i.d.F. vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. SB II, S. 908) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 i.d.F. der Ergänzungsverordnung vom 16. Sept. 1938 (Nds. GVBl SB II, S. 901) wird mit Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Gebiet "Dreiberg" in der Gemarkung Aschendorf des Landkreises Aschendorf-Hümmling ist in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 30. April 1968 unter Nr. OS 1 vom Niedersächsischen Kultusminister als Oberste Naturschutzbehörde in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 9 ha und umfaßt zwei in der Gemarkung Aschendorf belegene Landschaftsteile:

1. im Osten das bisher als "Heide bei Aschendorf" eingetragene Naturschutzgebiet in der Flur 1, nämlich die Flurstücke 312 und 313 sowie den zwischen diesen Flurstücken gelegenen Teil des Weges Flurstück 437/338,

2. im Westen das Flurstück 320 der Flur 1 und die Flurstücke 101 bis 103 der Flur 33. Der zwischen den Flurstücken 320 und 101 bis 103 gelegene Teil des Weges Flurstück 348 gehört nicht zum Naturschutzgebiet.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der als Anlage mit veröffentlichten Karte zu ersehen. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Ferner sind die Grenzen des Naturschutzgebietes in eine Karte 1 : 2.000 eingetragen, die bei dem Herrn Niedersächsischen Kultusminister - Oberste Naturschutzbehörde -, dem Herrn Regierungspräsidenten in Osnabrück - Höhere Naturschutzbehörde -, beim Landkreis Aschendorf-Hümmling - Untere Naturschutzbehörde - und der Stadt Aschendorf niedergelegt ist.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln sowie Plakate anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

h) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen.

§ 4

Unberührt bleibt:

a) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

b) die forstliche und landwirtschaftliche Nutzung der bisherigen Umfange.

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Auf Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung finden die Strafvorschriften der §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und der §§ 15 und 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 Anwendung.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück (Amtsblatt) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Heide bei Aschendorf" vom 11.05.1932 (Abl. v. 21.05.1932, S. 80/1) i.d.F. vom 24.08.1937 (Abl. v. 28.08.1937, S. 90 Nr. 4) außer Kraft.

Osnabrück, den 27. Mai 1968

Der Regierungspräsident

- als Höhere Naturschutzbehörde-

Im Auftrage:

Schierbaum

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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