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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Holle Sand"

(NSG WE 105)


Verordnung über das Naturschutzgebiet Holle Sand in Groß-Oldendorf, Kreis Leer

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde in Hannover folgendes verordnet:

§ 1

Das Dünengebiet "Holle Sand" in Groß-Oldendorf, Kreis Leer, wird mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rd. 126 ha und wird begrenzt:

Im Westen durch den in nordwestlicher Richtung verlaufenden alten Postweg vom Wohngrund Aukes bis kurz hinter dem Neubau Barz, im Norden durch den in nordöstlicher Richtung verlaufenden Knick bezw. Weg rechts von den Hausgrundstücken Heere Pollmann und Peters weiter in östlicher Richtung durch den Weg rechts am Hausgrundstück Heinrich Pollmann vorbei und durch den "Holzweg" im Westen durch den Blitzenfehner Weg bis zum Zwischenverwallweg, und im Süden durch den Zwischenwallweg und durch den Weg rechts von den Wohngrundstücken Becker und Aukes bis zum alten Postweg.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Aurich, der unteren Naturschutzbehörde in Leer und dem Bürgermeister in Groß-Oldendorf. Das Gebiet ist mit 126 ha 31,8 a katastermäßig erfaßt.

§ 3

1. Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen oder eine wissenschaftliche Untersuchung zu erschweren.

2. Unter das Verbot fallen insbesondere:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c) das Entfernen und Verlegen von Findlingen und jede Störung in der Lagerung von Steinen,

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

1. Unberührt bleiben

a) die wirtschaftliche Nutzung, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht.

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und die forstliche Nutzung.

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Aurich, den 30. Juni 1951

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

I/X-44.


Berichtigung

Betr.: Verordnung über das Naturschutzgebiet Holle-Sand in Großoldendorf, Kreis Leer vom 30.6.1951 (Amtsblatt der Regierung Aurich vom 20.10.1951 S. 90 f).

Infolge eines Schreibfehlers ist in § 2 Abs. 1 der o. a. Verordnung die Begrenzung des Naturschutzgebietes Holle Sand insoweit unrichtig angegeben, als es nicht heißen muß:

"... im Westen durch den Blitzfehner Weg ...",

sondern richtig:

"... im Osten durch den Blitzfehner Weg ..."

Aurich, den 17. September 1962

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde - I/X N 8 -

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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