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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Im Himmelreich"

(NSG HA 045)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Im Himmelreich" in der Gemarkung Steinwedel, Landkreis Burgdorf

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I. S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 (und 6) 2) der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde vom 18. 10. 56 folgendes verordnet.

§ 1

Das Gebiet "Im Himmelreich" in der Gemarkung Steinwedel, Landkreis Burgdorf, ist in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfang in das Landesnaturschutzbuch unter Nr. Lü. 11 eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzes gestellt worden.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 9 ha und umfaßt in der Gemarkung Steinwedel Flur 5 die Flurstücke:

145, 146, 363/147, 364/147, 365/147, 366/147, 367/147, 368/147, 369/147, 370/147, 371/147, 372/147, 373/147, 374/147, 155, 348/156, 352/162, 283/163, 164, 165, 166, 358/244 und 266.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1: 25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 3200 in rot eingetragen, die bei der Obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt sind.

Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich
bei der Niedersächsischen Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Hannover,
bei der Höheren Naturschutzbehörde in Lüneburg,
bei dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Lüneburg,
bei der unteren Naturschutzbehörde in Burgdorf/Hann. und
bei dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Immensen, Kreis Burgdorf.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) Landschaftsbestandteile, insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, die Bäume und Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen;

c) Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden;

d) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

e) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

f) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z. B. auch Wochenendhäuser und Verkaufsbuden;

g) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

h) Stacheldraht- und Maschendrahtzäune zu errichten (zugelassen ist die Einfriedung von land- und gartenbaulich genutzten Grundstücken in landschaftsgebundener werkgerechter Ausführung);

i) die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

k) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

l) auf den Wasserflächen Kahn zu fahren und außerhalb von freigegebenen Badeflächen zu baden;

m) eine andere als die nach § 5 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

§ 4

(1) Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

(2) Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5

Unberührt bleiben:

(1) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

(2) die ordnungsmäßige Nutzung der Forstbestände mit der Maßgabe, daß bei beabsichtigter Durchführung von Arbeiten (Holzeinschläge, Durchforstung, Aufforstung u. a. m.) die Genehmigung unter Angabe von Flurparzellennummer und Beschreibung der Arbeiten für das jeweilige Forstwirtschaftsjahr zum 1. 10. jeden Jahres (oder 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten) bei der höheren Naturschutzbehörde einzuholen ist;

(3) die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb des Waldes;

(4) die bisherige Nutzung und pflegerischen Maßnahmen in der Landwirtschaft und im Gartenbau, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 6

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der höheren Naturschutzbebörde genehmigt werden.

§ 7

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung Lüneburg in Kraft.

Lüneburg, den 26. Oktober 1956.

Der Regierungspräsident als Höhere Naturschutzbehörde

In Vertretung:

Kaestner

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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