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Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz stellt einen kleinen Teil der Tier- und Pflanzenarten dieser Erde unter besonderen Schutz. Die Unterschutzstellung zieht ein Naturentnahme-Verbot sowie Besitz- und Handelsbeschränkungen für die entsprechenden Tiere und Pflanzen nach sich. Die Missachtung dieser Bestimmungen kann zur Einziehung der Tiere und Pflanzen sowie zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen.

Die Unterschutzstellung erstreckt sich sowohl auf lebende als auch auf tote Tiere und Pflanzen, auf ihre Entwicklungsformen, auf Teile von ihnen und auf die aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Es sind also beispielsweise Tierpräparate, Schmetterlingssammlungen, Eier, Elfenbein, Kaviar, Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge, Hölzer und Extrakte von Tieren bzw. Pflanzen vom Schutzbegriff mit erfasst.

Alle Arten aus:

sind besonders geschützt

sind zusätzlich streng geschützt

Beispiele Tierarten:

Beispiele Pflanzenarten:

Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97

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Elefant, Leopard, Hellroter Ara, Molukkenkakadu, Gelbkopfamazone, Europ. Greifvögel und Eulen, Heller Tigerpython, Madagaskarboas, Europ. Landschildkröten Frauenschuh-Orchideen der Gattungen Phragmipedium und Paphiopedilum, Rio-Palisander, Andentanne

Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97

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Weitere Katzen-, Papageien-, Greifvogel-, Eulen-, Riesenschlangen- und Landschildkrötenarten, Affen, Krokodile, Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Störe, Steinkorallen Weitere Orchideenarten, Kakteen, Palm- und Baumfarne, Afrik. Stinkholz, Schneeglöckchen, Alpenveilchen

Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (sog. FFH-Richtlinie)1)

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Feldhamster, Europ. Biber, Europ. Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europ. Hornotter, Rotbauchunke

Kanarischer Drachenbaum

Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (sog. Vogelschutz-Richtlinie): europäische Vogelarten1)

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teilweise durch die BArtSchV

Besonders geschützt sind z.B. alle europäischen Singvögel incl. deren Unterarten, wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz.

Zusätzlich streng geschützt ist z.B. der Eisvogel.

Anlage 1 Bundesarten-schutzverordnung (BArtSchV)

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teilweise

Besonders geschützt sind beispielsweise - soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt - alle europäischen Reptilien und Amphibien.

Zusätzlich streng geschützt ist z.B. die Aspisviper.

Besonders geschützt sind - soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt - alle Krokusse, Schachblumen und Wildherkünfte der europäischen Arten von Knotenblume / Märzenbecher.

Zusätzlich streng geschützt ist z.B. der Zyprische Krokus.

1)ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind


Einen schnellen Zugriff darauf, ob eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart dem besonderen Schutz unterliegt, erhalten Sie mit WISIA (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz) des Bundesamtes für Naturschutz.

Orchidee Bildrechte: NLWKN

Liste aller besonders bzw. streng geschützten Tier- und Pflanzenarten:

Kontakt:

Linus Henkel

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