Als "Biotope" bezeichnet man Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten. Sie sind meistens durch eine charakteristische Vegetation (Ausnahmen sind z.B. Höhlen) und eine mehr oder weniger große Zahl typischer Tierarten gekennzeichnet. Der gesetzliche Schutz bezieht sich sowohl auf den Lebensraum als auch auf die dazugehörige Lebensgemeinschaft.
Ohne derartige Lebensräume wie Moore, Heiden, unverbaute Gewässer oder blumenreiche Nasswiesen und Magerrasen würde unsere Heimat ihre landschaftliche Eigenart verlieren. Der Verlust dieser Biotope würde das Aussterben von mindestens einem Viertel der bei uns heimischen Tier- und Pflanzenarten zur Folge haben.
Direkter Schutz per Gesetz
Niemand darf die in den §§ 28a und 28b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes im Einzelnen aufgeführten Biotope zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen. Keine Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung braucht mehr vorauszugehen, um dieses Verbot - wie etwa bei Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen - gebietsbezogen zu konkretisieren. Die bloße Existenz des Biotops, wo immer er sich auch befinden mag, genügt, um den besonderen Schutz auszulösen.
Der Schutz nach § 28a und § 28b gilt selbstverständlich auch in den Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie anderen Schutzgebieten einschließlich Schutzobjekten; allerdings erzielt er dort nur dann eine zusätzliche Wirkung, wenn in den betreffenden Verordnungen oder Satzungen dieser besondere Schutz der Biotope nicht bereits gewährleistet ist.
Grenzen der Bewirtschaftung
Der besondere Biotopschutz nach § 28a und § 28b bezweckt die Sicherung des derzeitigen Zustandes vor nachteiligen Veränderungen. Nutzungen, die diesen Zustand nicht erheblich beeinträchtigen, sind weiterhin zulässig. Dies gilt z.B. für die forstliche Bewirtschaftung von Wäldern, allerdings mit Einschränkungen. So sind u.a. Kahlschläge sowie die Umwandlung geschützter Waldbiotope in andersartige Forste i.d.R. nicht mit den Vorschriften des § 28a vereinbar.
Hergebrachte Nutzungsweisen, die wesentliche Voraussetzung für die Entstehung bestimmter Biotope waren, sind sogar erwünscht. Dazu zählt insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung von Nassgrünland und Magerrasen durch Mahd oder extensive Beweidung. Nicht zulässig sind dagegen die Intensivierung der Bewirtschaftung oder auch die Fortführung von intensiven Nutzungsweisen, wenn diese schleichend zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des geschützten Biotops führen (z.B. durch zu starke Düngung, Entwässerung oder zu hohen Viehbesatz).
Eigentümer und Nutzungsberechtigte
Der gesetzliche Schutz berührt natürlich in hohem Maße die Belange von Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden. Der Gesetzgeber hat dem durch die Vorschrift Rechnung getragen, dass die Naturschutzbehörden den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Anfrage mitzuteilen haben, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob sich ein bestimmtes Vorhaben gegen das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot richtet.
Außerdem ist ein Verzeichnis sämtlicher besonders geschützter Biotope aufzustellen. Darin haben die unteren Naturschutzbehörden, also im Wesentlichen die Landkreise und kreisfreien Städte, in ihrem Gebiet gelegene besonders geschützte Biotope aufzuführen.
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der jeweils betroffenen Grundstücke werden unter Hinweis auf das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot schriftlich über die Aufnahme in das Verzeichnis informiert. Wichtig ist dabei, dass das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot nicht erst dann gilt, wenn der besonders geschützte Biotop durch die Naturschutzbehörde in das amtliche Verzeichnis aufgenommen und Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter darüber informiert worden sind. Das Verbot gilt vielmehr seit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesvorschrift. Auch wer aus Unkenntnis einen besonders geschützten Biotop zerstört oder schädigt, handelt rechtswidrig und muss damit rechnen, dass ihn die Naturschutzbehörde zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes heranzieht. Bußgelder können in diesen Fällen erst verhängt werden, wenn der besonders geschützte Biotop zur Zeit des Verstoßes in das amtliche Verzeichnis eingetragen oder der besondere Schutz dem Betroffenen gemäß § 28a Abs. 4 bekannt gegeben worden war.
Ausnahmen von den Verboten
Von dem gesetzlichen Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot sind auf Antrag Ausnahmen durch die untere Naturschutzbehörde möglich, wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden oder die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind. Im zweiten Fall kann die Naturschutzbehörde Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anordnen.
Der § 28b ermöglicht grundsätzlich auch Ausnahmen von der Schutzbestimmung zur Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung.
Beschreibung der Biotope
Auf den folgenden Seiten werden die nach den §§ 28a und 28b besonders geschützten Biotoptypen in Wort und Bild dargestellt. Es muss allerdings betont werden, dass bestimmte Ausprägungen dieser Biotope nur von Fachleuten abschließend zu beurteilen sind, da in der Landschaft häufig vielfältige Übergänge zu anderen Lebensräumen auftreten.
Verbindliche Grundlage für die fachliche Einstufung der besonders geschützten Biotope ist der "Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen", herausgegeben von der Fachbehörde für Naturschutz (seit 1.1.05: NLWKN). Der Kartierschlüssel nennt u.a. auch ungefähre Mindestgrößen, ab der Biotope als geschützt zu erfassen sind. Die wichtigsten dieser Größenangaben werden auch auf den folgenden Seiten genannt, um eine Vorstellung der in Betracht kommenden Größenordnungen zu vermitteln. Es muss aber ausdrücklich betont werden, dass diese Angaben lediglich Richtwerte sind, die im Zusammenhang mit der qualitativen Ausprägung des jeweiligen Biotops und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation zu betrachten sind. In Komplexen aus verschiedenen besonders geschützten Biotopen genügt es, wenn einer dieser Biotoptypen die erforderliche Mindestgröße erreicht; die anderen sind in diesem Zusammenhang auch in fragmentarischer Ausprägung geschützt.
§ 28a und § 28b sollen gerade auch die kleinen Vorkommen dieser Biotope schützen, welche nicht unbedingt zur Ausweisung als Naturschutzgebiete geeignet sind, da auch diese von erheblicher Bedeutung für den Naturschutz sind. Sie tragen als Trittsteinbiotope und verbindende Elemente wesentlich auch zur Funktionsfähigkeit der größeren Biotope bei.
Weitere Informationen zum Kartierschlüssel finden Sie hier.