Zur Verlandungszone stehender Gewässer gehören Bereiche mit Unterwasser-, Schwimmblatt- und Röhrichtvegetation, die durch Ansammlung von abgestorbenem Pflanzenmaterial zur allmählichen Verlandung von Seen, Teichen, Weihern und Altwässern beitragen.
Stehende Gewässer im Sinne des § 28a NNatG sind auch von Flüssen oder Bächen durchflossene Seen oder Teiche und mit Flüssen verbundene Altarme, nicht aber der Vorflut dienende Gräben.
Wasserwärts beginnt der Verlandungsbereich mit der Zone der Tauchblattpflanzen (z.B. verschiedene Laichkräuter, Tausendblatt, Hornblatt), die zumindest mit ihren Blütenständen die Wasseroberfläche erreichen. Es folgt die Schwimmblattzone mit z.B. See- und Teichrosen. In Ufernähe wachsen Röhrichte, Wasser-Schwaden, Schilf und verschiedene Seggenarten. In nährstoffarmen Stillgewässern können sich Torfmoos-Schwingrasen entwickeln. In bereits verlandeten Teilen des Gewässers finden sich Sümpfe, Bruchwälder oder Hoch- und Übergangsmoore.
Die Zonierung der Verlandungsvegatation ist oft nur unvollständig ausgebildet. Geschützt sind aber auch solche Verlandungsbereiche, die z.B. nur aus Schwimmblattpflanzen bestehen. Sofern ein Verlandungsbereich nicht zu einem insgesamt geschützten naturnahen Kleingewässer gehört, ist er ab ca. 2 m Breite und 10 m² Fläche geschützt.
Verlandungsbereiche sind u.a. durch die Veränderung der Gewässergestalt (z.T. Vertiefung von Flachwasserzonen), Beseitigung des Pflanzenwuchses im Rahmen der fischereilichen Nutzung oder durch Wassersport, Beweidung der Uferpartien und durch Nährstoffeinträge gefährdet.